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Informationen

Stirbt ein gesetzlich Rentenversicherter vor Ablauf von einem Jahr seit seiner Heirat, hat der Ehegatte nach dem Gesetz grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Witwenrente. Es wird dann vermutet, dass der Zweck der Heirat die Versorgung mit einer Rente war.
Diese Vermutung kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden. Das Landessozialgericht  Sachsen-Anhalt sprach einer Witwe, deren Mann ihr die Schwere seiner Krebserkrankung bei der Heirat verschwiegen hatte, einen Anspruch auf Witwenrente zu (Urteil vom 20.9.2007 Az.: L 3 FJ 126/05).
In der Regel wird die Vermutung einer Versorgungsehe dann widerlegt, wenn der Tod des Ehegatten durch ein unvorhersehbares Ereignis, beispielsweise durch einen Verkehrsunfall eintritt. In dem genannten Fall hatte die Frau ihren langjährigen Lebensgefährten nach der Diagnose Krebs im Endstadium auf dessen Wunsch geheiratet. Dabei war ihr aber nicht bekannt, dass keine Heilungsaussicht mehr bestand. Vielmehr hatte ihr der Verstorbene den Ernst der Erkrankung verschwiegen und sie sich auf einen längeren Heilungsprozess eingestellt. Damit war die gesetzliche Vermutung widerlegt, das Gericht sprach der Witwe die Hinterbliebenenrente zu.
Grundsätzlich können Schenkungen zurückgefordert werden, wenn der Schenker später verarmt. Gilt diese Regel auch bei Zuwendungen unter Ehegatten?
Das Kammergericht Berlin hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Ehemann hatte seiner Ehefrau seinen hälftigen Grundstücksanteil übertragen. Als die Ehe später geschieden wurde, musste der Ehemann Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Das Sozialamt forderte daraufhin von der geschiedenen Ehefrau die übertragene Miteigentumshälfte an dem Grundstück zurück. Es war der Meinung, dass wegen der gewährten Sozialhilfe der Anspruch des verarmten Mannes auf Rückforderung der Schenkung auf das Sozialamt übergegangen sei.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Es vertrat die Auffassung, dass keine Schenkung vorgelegen habe. Zuwendungen unter Eheleuten haben typischerweise den Zweck, das beiderseitige Vermögen zu ordnen und die eheliche Lebensgemeinschaft zu gestalten. Dies seien in der Regel keine Schenkungen. Sie können daher auch im Falle einer „Verarmung“ nicht zurückgefordert werden (Urteil vom 15.5.2009 – 7 U 222/08).
Wenn ein Studierender BaföG beantragt, ist auch etwa vorhandenes Vermögen anzugeben. Hier gilt ein Freibetrag von 5.200,00 €. Das darüber liegende Vermögen des Kindes ist auf den BaföG-Anspruch anzurechnen. Haben die Eltern für ihr Kind ein Sparbuch angelegt, so fragt sich, ob es sich dabei um Vermögen des Kindes oder der Eltern handelt. Im letzteren Falle bliebe es unberücksichtigt. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera vom 21.3.2011 (6 K 1556/10) kommt es darauf an, wer bei der Einrichtung des Sparbuches aus der Sicht der Bank Inhaber des Guthabens werden sollte. Legen etwa die Großeltern auf den Namen des Enkels ein Sparbuch an und behalten dieses noch bei sich, ist daraus der Wille zu entnehmen, dass sie sich vorbehalten wollten, noch über das Guthaben verfügen. Wenn hingegen die Mutter für ihr minderjähriges Kind ein Konto eröffnet, dann könne sie auch im Namen des Kindes handeln und für das Kind das Sparbuch in Besitz nehmen. Dies ist dann ein Indiz dafür, das Sparguthaben als Vermögen des Kindes anzusehen. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass das Sparguthaben aus dem staatlichen Kindergeld aufgebaut worden war. Daher wurde das Sparguthaben dem Vermögen des Kindes zugerechnet.
Die zunehmende Hilfsbedürftigkeit im Alter kann den Wunsch begründen, eine nahe stehende Person als Kind anzunehmen. Dabei spielen in der Regel auch wirtschaftliche Gründe eine Rolle, wie z. B. erbrechtliche oder steuerliche Überlegungen. Die Adoption eines Volljährigen als ist zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und der anzunehmenden Person ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder zu erwarten ist, dass ein solches künftig entstehen wird. Hierzu ein Fall des OLG Stuttgart (Beschluss vom 3.7.2014 AZ: 11 UF 316/13): Der 25jährige Neffe wohnte noch bei seinen Eltern. Er besuchte täglich seine Tante und half ihr u. a. im Haushalt und im Garten, beim Erstellen des Briefwechsels mit Banken und Behörden sowie beim Umgang mit dem Computer. Die Tante verfügte über ein größeres Vermögen. Sie wollte sich auch künftig der Unterstützung ihres Neffen versichern und ihn erbrechtlich und steuerrechtlich besserstellen. Das OLG Stuttgart führte dazu aus, dass zwar auch wirtschaftliche Erwägungen akzeptabel seien. Sie dürften aber nicht das Hauptmotiv für die Adoption darstellen. In erster Linie müsse es  um die Herstellung einer familiären Beziehung gehen.  Eine Adoption verbiete sich jedenfalls dann, wenn eine intakte Beziehung zu den leiblichen Eltern bestehe. Diese Beziehung dürfe nicht durch eine „Wegadoption“ zerstört werden.
Hat ein volljähriges Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich selbst unterhalten kann. Dies hat zur Folge, dass für dieses Kind der Anspruch auf das staatliche Kindergeld entfällt, wenn es nicht arbeitssuchend gemeldet (bis 21 Jahre) oder behindert ist. Anders ist es jedoch, wenn das Kind in engem zeitlichen Zusammenhang zum Erststudium ein darauf aufbauendes Masterstudium anschließt (Bundesfinanzhof vom 3.9.2015 – VI R 9/15). Wenn das Berufsziel, das Eltern und Kind anstreben, nur über den Masterabschluß erreichbar ist, gilt das Masterstudium als Teil der Erstausbildung, wenn damit direkt nach dem Bachelor begonnen werde. Im entschiedenen Fall studierte der Sohn Wirtschaftsmathematik. Er hatte zügig und zielstrebig das Masterstudium aufgenommen. Das Masterstudium sei daher Teil der Erstausbildung. Daher bestand weiter ein Anspruch auf das staatliche Kindergeld.
Nach dem geltenden Melderecht hat ein minderjähriges Kind nur einen Hauptwohnsitz, und zwar bei dem Elternteil, bei dem es sich überwiegend aufhält. Wie ist es aber, wenn die Eltern ein Wechselmodell praktizieren und das Kind jeweils genauso lange bei der Mutter und beim Vater ist? Nach Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 24.9.2018 – 7 UF 461/18) kann das Kind auch dann nur einen Hauptwohnsitz haben. In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Mutter das Kind bei sich anmelden, um die günstigere Steuerklasse II für Alleinerziehende zu nutzen. Das Gericht lehnte dies jedoch ab. Eine Ummeldung könne zwar für Mutter und Kind finanzielle Vorteile haben. Nachteile könnten sich aber daraus ergeben, dass dann die Geschwister verschiedene Meldeanschriften hätten. Für das Kind könne das schädliche Signal gesetzt werden, dass ein Kind mehr zur Mutter und ein anderes Kind mehr zum Vater gehören würde. Die Änderung des Hauptwohnsitzes sei daher für das Kind nicht von erheblicher Bedeutung und dürfe von den Eltern nicht zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden.
Bezugsberechtigt für das staatliche Kindergeld ist derjenige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 EStG). Wird das Kind von den Eltern im Wechselmodell betreut, stellt sich die Frage, wer dann das Kindergeld beziehen darf. Maßgeblich ist das Kindeswohl. Bieten beide Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in gleicher Weise die Gewähr, das Kindergeld zum Wohl des Kindes zu verwenden, bleibt es bei der bisherigen Regelung. Unerheblich ist, bei welchem Elternteil das Kind mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Wenn also beispielsweise vor Einführung des Wechselmodells die Mutter das Kindergeld bezogen hat, bleibt sie weiter bezugsberechtigt, wenn Gründe des Kindeswohls nicht dagegen sprechen. – Eine Frage des Unterhaltsrechts ist es dann allerdings, wie das staatliche Kindergeld zwischen den Eltern auszugleichen ist. (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.8.2019 – 13 WF 69/19).