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Informationen

Russisches Scheidungsrecht vor deutschen Gerichten

Bei gemischt-nationalen Ehen oder wenn beide Ehegatten die russische Staatsangehörigkeit haben (oder gehabt haben) oder wenn von zwei deutschen Ehegatten einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Russland hat, stellt sich Frage, inwieweit russisches Scheidungsrecht in einem Verfahren vor dem deutschen Familiengericht anzuwenden ist. Gleiches gilt, wenn sich Vermögen zumindest eines Ehegatten in Russland befindet.

 

  • Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Ehescheidung

           Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit oder der gewöhnliche Aufenthalt. Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
            a) zumindest ein Ehegatte Deutscher ist oder bei Eheschließung war, oder
            b) wenn beide Ehegatten Russen sind, aber zumindest einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.  

 

  • Deutsches oder russisches Scheidungsrecht?

           a) Auch vor einem deutschen Familiengericht kann das russische Scheidungsrecht anzuwenden sein. Dieses ist in manchen Konstellationen günstiger.
              Die Scheidungsvoraussetzungen sind im Regelfall einfacher: Für eine einvernehmliche Scheidung ist kein Trennungsjahr vorgeschrieben. Bei einer streitigen Scheidung kann das Gericht aber
              Versöhnungsversuche anordnen und eine Versöhnungsfrist von bis zu 3 Monaten festlegen. Bleiben diese Maßnahmen ohne Erfolg und will weiter ein Ehegatte die Scheidung, ist das durch
              das Gericht auszusprechen.

              Ist jedoch die Ehefrau schwanger oder ist seit der Geburt des gemeinsamen Kindes noch kein Jahr vergangen, kann der Scheidungsantrag nur mit Zustimmung der Ehefrau gestellt werden.

          b) Die Eheleute können das russische Scheidungsrecht einvernehmlich wählen, wenn ein Ehegatte russischer Staatsangehöriger ist oder beide bei Beginn des Verfahrens ihren gewöhnlichen
              Aufenthalt noch in Russland hatte. Treffen sie keine Rechtswahl, gilt automatisch russisches Scheidungsrecht, wenn beide Russen sind oder die Eheleute zusetzt ihren gemeinsamen Aufenthalt
              in Russland hatten und bei Beginn des Verfahrens noch ein Ehegatte dort wohnt      - 

                   

  • Unterhalt nach deutschem oder russischem Recht?
          Beim Kindesunterhalt ist das russische Recht für das Kind günstiger. Hat das Kind Vermögen, wird dieses hier nicht auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Bei einem höheren Verdienst des
          unterhaltspflichtigen Elternteils kann mehr Unterhalt beansprucht werden, denn nach russischem Recht beläuft sich der Unterhalt eines Kindes auf ¼, bei zwei Kindern auf 1/3 und bei drei
          oder mehr Kindern auf 1/2 des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dagegen richtet sich nach deutschem Recht der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle.
           
          Geht es hingegen um Ehegattenunterhalt, ist das russische Recht für den Anspruchsteller ungünstiger.

 

  • Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?

         Das russische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften). Hat aber ein Ehegatte in Deutschland Rentenanwartschaften erworben, so kann der
         Versorgungsausgleich insoweit nach deutschem Recht durchgeführt werden. Bei Russlanddeutschen, die neben der russischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, findet der
         Versorgungsausgleich statt.     
         

  • Vermögensausgleich nach deutschem oder russischem Recht?

           Nach russischem Recht gilt die Errungenschaftsgemeinschaft, nach deutschem Recht die Zugewinngemeinschaft. Wird während der Ehe eine gemeinsame Vermögensbildung und weitgehende
           Einflußnahme auf das Vermögen des anderen Ehegatten angestrebt, ist das russische Recht günstiger.