Internationales Erbrecht

Für alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 gilt in den Mitgliedsstaaten der EU - ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark - die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Sie regelt, welches nationale Erbrecht bei Erbfällen mit Auslandsbezug gilt und welche Gerichte international zuständig sind. Bis dahin richteten sich für deutsche Staatsbürger die erbrechtlichen Rechtsfolgen ausschließlich nach deutschem Erbrecht. Jetzt ist für das Erbrecht nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der „letzte gewöhnliche Aufenthaltsort“ des Erblassers in einem Land der EU maßgeblich. Hielt sich der Verstorbene z. B. zuletzt überwiegend in Spanien auf, so kommt spanisches Erbrecht zur Anwendung. Dies kann zur Folge haben, dass ein in Deutschland errichtetes Berliner Testament unwirksam wird, Pflichtteilsansprüche teilweise oder ganz verloren gehen oder für bestimmte Personen die Erbenstellung ganz entfällt. Ein im Ausland lebender Deutscher kann aber durch eine Rechtswahlklausel in seinem Testament deutsches Erbrecht für anwendbar erklären. Um unvorhersehbare Rechtsfolgen zu vermeiden, sollten daher vorhandene Testamente überprüft und gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel ergänzt werden.