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VorsorgeAnwalt


 1.Vorsorgevollmacht: Sie dient der Vermeidung einer gerichtlichen Betreuung. Es wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt. Diese Person darf für den Vollmachtgeber in Vermögens- und/oder Gesundheitsangelegenheiten umfassend - oder in bestimmten Bereichen - handeln.

2. Bankvollmacht: Sie wird auf einem Formular der Bank erteilt und ersetzt keine Vorsorgevollmacht, da nur über die bei der betreffenden Bank  bestehenden Konten verfügt werden kann.

3. Betreuungsverfügung: Hier bestimmt man für den Fall, dass eine gerichtliche Betreuung erforderlich ist, die Person des Betreuers. Es wird dem  Gericht eine Person oder eine Institution vorgeschlagen. Dieser Vorschlag ist für das Gericht zwar eine Orientierung, aber nicht bindend.

4. Patientenverfügung: Hier kann festgelegt werden, wie man bei schwerer Krankheit medizinisch behandelt werden will, wenn man sich selbst dazu  nicht mehr äußern kann. Zum Beispiel wird geregelt, ob ein Behandlungsabbruch im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit erfolgen  soll.

Die Vorsorgeregelungen müssen auf die Lebenssituation des Betreffenden zugeschnitten sein, um später von Behörden, Banken, Gerichten und behandelnden Ärzten auch akzeptiert zu werden.

 Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die Sie im Ernstfall bei der Regelungen Ihrer Vermögens- und/oder Gesundheitsangelegenheiten vertritt.

Das bringt wichtige Vorteile:

- Sie bestimmen, wer später Ihre Interessen wahrnimmt
- Ihr Bevollmächtigter kann im Ernstfall sofort für Sie handeln.
- Ein gerichtliches Betreuungsverfahren kann vermieden werden.
- Die Kosten einer staatlichen Betreuung werden eingespart.

Rechtsanwalt Günther ist Mitglied in VorsorgeAnwalt e. V. und darauf spezialisiert, für Sie eine individuelle und Ihren Wünschen entsprechende Vorsorgevollmacht zu erstellen.

Die Vorsorgevollmacht ist die beste Möglichkeit, für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit durch eine ausgewählte Vertrauensperson seine Angelegenheiten regeln zu lassen. Der besondere Vorzug besteht darin, den Bevollmächtigen nach eigenen Kriterien bestimmen zu können. Außerdem werden die regelmäßig hohen Kosten einer Betreuung vermieden. Es ist daher wichtig, die Vorsorgevollmacht möglichst aufrecht zu erhalten. Die Vollmacht sollte deshalb mit einer Betreuungsverfügung kombiniert werden. Dadurch wird der Bevollmächtigte für den Fall zum Betreuer bestimmt, dass über den Bereich der Vollmacht hinaus ein zusätzlicher Betreuungsbedarf auftreten sollte.
In bestimmten Fällen kann es für die Umsetzung medizinischer Maßnahmen erforderlich sein, dass entsprechende Vollmachten vorliegen, um eine verzögernde gerichtliche Genehmigung zu vermeiden.
Beispiel: Der Ehemann arbeitet auf gefährlichen Baustellen. Er hat weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Patientenverfügung errichtet. Er stürzt und wird wegen zahlreicher lebensgefährlicher Verletzungen ins künstliche Koma versetzt. Nach 3 Wochen empfehlen die Ärzte einen riskanten Eingriff, um seinen Zustand zu stabilisieren. Auch wenn die Ehefrau für diesen Eingriff ist, kann sie keine Entscheidung für ihren Mann treffen. Vielmehr muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Dies kann vermieden werden, wenn die Eheleute eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung errichten.  Dabei ist der Bevollmächtigte zu ermächtigen, auch die Patientenverfügung für den Betroffenen umzusetzen. Bei der Auswahl des Bevollmächtigten sollte darauf geachtet werden, dass nur solche Personen eingesetzt werden, die nach ihrer Persönlichkeit in der Lage sind, die Interessen des Betroffenen auch gegen den Widerstand von Familienangehörigen durchzusetzen.


Nach dem Erbfall sind Vollmachten für den Erben von Bedeutung. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

1. Der Bevollmächtigte kann direkt nach dem Tod des Erblassers handeln, ohne die Erteilung des Erbscheines oder die Eröffnung eines Testamentes abwarten zu müssen. Dies ist wichtig, wenn kurzfristig gehandelt werden muss. Der Bevollmächtigte kann auch zu unentgeltlichen Verfügungen ermächtigt werden.
    
2. Die Vollmacht kann schriftlich erstellt werden, die Unterschrift sollte öffentlich beglaubigt werden.
    
3. Es gibt die transmortale Vollmacht, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers wirksam ist und über dessen Tod hinaus fortdauert und es gibt die postmortale Vollmacht, die erst mit dem Tod des Erblassers wirksam wird.
    
4. Die Nachlassvollmacht kann isoliert, aber auch bei Erstellung einer Vorsorgevollmacht oder in Verbindung mit einem Testament erteilt werden. Im Testament kann zugleich eine bestimmte Person mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragt werden. Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten anweisen, die Vollmacht erst nach seinem Tode zu verwenden.
    
5. Bei Anordnung von Testamentsvollstreckung ist es sinnvoll, dass der Testamentsvollstrecker zugleich der Bevollmächtigte ist.


Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens, Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Vermögens- und/oder Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten, sobald Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Eine solche Vollmacht ist Ausdruck der Selbstbestimmung. Eine gerichtlich angeordnete Betreuung ist dann nicht erforderlich. Allerdings ist der Bevollmächtigte verpflichtet, im Interesse seines Vollmachtgebers tätig zu werden. Tut er dies nicht, kann das Gericht  (Betreuungsgericht) eine sogenannte Kontrollbetreuung anordnen. Voraussetzung dafür ist
a) zum einen, dass der Vollmachtgeber krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen   und
b) zum anderen, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bevollmächtigte ungeeignet ist. Dies kann der Fall sein bei ernst zu nehmenden Zweifeln an seiner Redlichkeit oder bei einem schwerwiegenden Interessenkonflikt oder wenn er mit dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung überfordert ist (BGH Beschluss vom 16.7.2014 AZ: XII 142/14). Entsprechende Umstände sind dem Gericht darzulegen.
Das Gericht hat dann nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob eine Betreuung zum Zwecke der Kontrolle und Überwachung des Bevollmächtigten eingerichtet werden muss.

Die zu Lebzeiten einem anderen erteilte Vollmacht wirkt grundsätzlich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Dann spricht man von einer transmortalen Vollmacht. In einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 9.3.2015 AZ: 20 W 49/15) hatten die Eheleute sich in einem Testament gegenseitig zu Erben und eine Stiftung zum Schlusserben eingesetzt. Nach dem Tode der Ehefrau erteilte der Ehemann seinem Sohn eine transmortale Vollmacht. Mit dieser Vollmacht übertrug der Sohn das Grundstück des Ehemannes nach dessen Tod ohne Gegenleistung auf sich und seine Kinder. Das OLG Frankfurt vertrat die Auffassung, diese Grundstücksschenkung sei wirksam, die Zustimmung des Erben (der Stiftung) sei nicht erforderlich. Ob dies richtig ist, ist allerdings zweifelhaft: Der Sohn handelte ja nach dem Tode des Vaters im Namen des Erben. Er war somit verpflichtet, auch im Interesse des Erben zu handeln. Mit der Grundstücksübertragung verstieß er jedoch eindeutig gegen die Interessen des Erben. Es dürfte daher ein Fall des Vollmachtsmissbrauchs vorgelegen haben. Dadurch wurde die Vollmacht unwirksam. Jedenfalls hätte sich der Sohn gegenüber dem Erben schadensersatzpflichtig gemacht.