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Informationen


Die Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Hier sind 4 Varianten zu unterscheiden:

1. Einvernehmliche Scheidung nach 1jähriger Trennungszeit:
Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn beide Eheleute geschieden werden wollen und durch das Gericht keine Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung, zum Unterhalt oder Sorge- und Umgangsrecht getroffen werden müssen.

Was ist zu tun?
Bitte vereinbaren Sie einen Besprechungstermin in meiner Kanzlei und bringen Sie das Familienstammbuch oder die Heiratsurkunde und ggbflls. Geburtsurkunden der Kinder mit.
  
2. Streitige Scheidung nach einjähriger Trennungszeit
Voraussetzung ist, dass die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und einer der beiden geschieden werden will. Die Eheleute leben getrennt, wenn sie wechselseitig keine Versorgungsleistungen mehr erbringen, also für den anderen nicht mehr einkaufen, nicht mehr waschen und putzen, nicht mehr kochen oder ähnliche Arbeiten erledigen. Auch innerhalb der Ehewohnung ist ein Getrenntleben möglich.

Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss zusätzlich dem Gericht beweisen, dass die Ehe gescheitert ist, obwohl der andere Ehegatte keine Scheidung möchte. Dafür genügt es in der Regel, wenn dem Gericht die unumstößliche Absicht eines Ehegatten zur Scheidung darzulegt wird. Von einem Scheitern der Ehe ist auch dann auszugehen, wenn ein Ehegatte schon einen neuen Lebensgefährten hat.
   
3. Scheidung bei 3jähriger Trennung
Leben die Ehegatten bereits seit mindestens 3 Jahren voneinander getrennt, wird durch das Gesetz davon ausgegangen, dass die Ehe unwiderruflich zerrüttet ist. Weitere Erklärungen zum Scheitern der Ehe sind nicht erforderlich.

Fordert ein Ehegatte nach 3jähriger Trennungszeit die Scheidung, wird die Ehe geschieden, auch wenn der andere Ehegatte nicht geschieden werden will.
   
4. Scheidung vor einjähriger Trennung bei unzumutbarer Härte
Leben die Ehegatten noch nicht 1 Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehe für einen der Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde: Die Gründe für die Unzumutbarkeit müssen in der Person des anderen Ehegatten vorliegen. Entscheidend ist, ob es dem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, deshalb das Trennungsjahr abzuwarten.

Eine unzumutbare Härte kann z. B. bei Gewalttätigkeiten oder Straftaten gegenüber dem anderen Ehegatten vorliegen.


Das Scheidungsverfahren wird eingeleitet durch einen schriftlichen Antrag beim Familiengericht. Nach dem Gesetz muss der Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.

In dem Antrag schildert der Rechtsanwalt auch kurz die aktuelle Situation und das Verhältnis der Eheleute in der Trennungszeit.


Bei diesem Termin vor Gericht müssen die Eheleute schildern, seit wann sie getrennt leben und wie die Trennung durchgeführt worden ist. Danach wird der Versorgungsausgleich besprochen. Soweit hierzu kein Klärungsbedarf mehr besteht, wird die Ehe geschieden.

Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, kann auf Rechtsmittel verzichtet werden, so dass die Ehescheidung sofort rechtskräftig wird.

Über andere Folgesachen wie z. B. den Ehegattenunterhalt oder den Zugewinnausgleich entscheidet das Gericht nur, wenn dies von dem Rechtsanwalt eines Ehegatten ausdrücklich beantragt wird. Andernfalls befasst sich das Gericht damit nicht. Ein solcher Antrag muss spätestens 2 Wochen vor dem gerichtlichen Scheidungstermin beim Gericht eingereicht werden.


Im Ehescheidungsverfahren soll das Familiengericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die gemeinsame Anhörung ist der Regelfall. Sie dient der Sachaufklärung, außerdem soll durch das gemeinsame Erscheinen die gütliche Beilegung von Streitigkeiten gefördert werden.

Das Gesetz lässt jedoch Ausnahmen zu: Hält sich ein Ehegatte in so großer Entfernung vom Gericht auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, so kann er auch vor einem auswärtigen Gericht angehört werden. Außerdem ist eine getrennte Anhörung vor dem zuständigen Gericht dann möglich, wenn das Verhältnis der Eheleute so zerrüttet ist, dass ein Ehegatte durch ein Zusammentreffen mit dem anderen schwerwiegend psychisch beeinträchtigt werden würde. Dies ist allerdings durch eine ärztliche Bescheinigung konkret nachzuweisen (Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 209/99). Schließlich kommt eine getrennte Anhörung in Betracht, wenn Anhaltspunkte für Gewaltanwendung gegen einen Ehegatten oder andere Beteiligte vorliegen. Hierüber ist das Gericht vorab zu informieren, damit gesonderte Termine angesetzt werden können.


In einem Scheidungsverbundverfahren muss das Gericht neben der Scheidung zugleich auch über andere Familiensachen (Folgesachen) verhandeln und entscheiden. Das Gericht darf die Ehescheidung erst aussprechen, wenn auch die Folgesachen entscheidungsreif sind. Es ergeht dann eine Verbundentscheidung über die Ehescheidung und die Folgesachen. Zu unterscheiden ist der Zwangsverbund und der sogenannte erweiterte Verbund.

Zwangsverbund: Über den Versorgungsausgleich, d.h. den Ausgleich der Rentenanwartschaften, muss das Gericht grundsätzlich zusammen mit der Scheidung verhandeln und entscheiden, es sei denn, dass der Versorgungsausgleich wegen der kurzen Ehedauer nicht durchgeführt wird oder die Eheleute ihn ausgeschlossen haben oder im Termin bei Gericht ausschließen wollen.

Erweiterter Verbund: Andere Familiensachen werden in den Verbund aufgenommen, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Dies gilt für die Folgesachen
- nachehelicher Ehegattenunterhalt
- Zugewinnausgleich
- Zuweisung der Ehewohnung
- Verteilung des Hausrates und
- Kindschaftssachen wie Sorgerecht, Umgangsrecht und Herausgabe eines Kindes.


Durch den Versorgungsausgleich werden die von den Eheleuten in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften wechselseitig ausgeglichen. Das Gericht regelt den Versorgungsausgleich grundsätzlich zusammen mit der Scheidung. Hierfür müssen zunächst die Rentenanwartschaften beider Eheleute ermittelt werden.

Zur Klärung des Versorgungsausgleichs stellt das Gericht Formulare zur Verfügung. Diese werden von den Eheleuten ausgefüllt und zurückgeschickt und dann vom Gericht an die Rentenversicherungsträger weitergeleitet. Sobald die Auskünfte von dort vorliegen – was durchaus länger als 3 Monate dauern kann -, bestimmt das Gericht einen Termin zur Durchführung der Verhandlung über die Ehescheidung.

Nach der Trennung möchten manche Ehegatten schnellstmöglich geschieden werden. Schnell geht es jedoch in der Regel nicht. Auch wenn sich die Eheleute einig sind, müssen sie das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr abwarten, bevor ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden kann. Ein vorher eingereichter Scheidungsantrag wird durch das Gericht zurückgewiesen. Davon gibt es jedoch eine Ausnahme: Wenn es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, mit dem anderen Ehegatten länger verheiratet zu sein und die Gründe hierfür bei dem anderen Ehegatten liegen, kann die Scheidung vorzeitig eingeleitet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehe zerrüttet ist und ganz besonders belastende oder verletzende Umstände hinzu kommen. Davon ging das OLG Stuttgart (Beschluss vom 17.9.2015 AZ: 11 UF 76/15) z. B. in einem Fall aus, in dem der Ehemann seine Ehefrau, die an Krebs erkrankt und deren Lebenserwartung gering war, im Stich gelassen und sich einer anderen Frau zugewandt hatte. Ob ein Härtefall vorliegt, der eine vorzeitige Scheidung rechtfertigen kann, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

In streitigen Verfahren vor dem Familiengericht kommt es darauf an, bestimmte Tatsachen vorzutragen und zu beweisen. So kann etwa ein Unterhaltsanspruch entfallen, wenn der Ehegatte in einer gefestigten eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Vor Gericht wird dies jedoch selten zugegeben. Es fragt sich daher, ob private Informationen oder Fotos, die in Internetportalen wie Facebook und Co. hochgeladen wurden, als Beweismittel vor Gericht verwendet werden dürfen. Hier ist zwischen rechtmäßig und rechtswidrig erlangten Informationen zu unterscheiden:
 a) Rechtmäßig erlangt und verwertbar sind zunächst alle öffentlichen Beiträge in sozialen Netzwerken. Hier muss der Nutzer mit einer Verwendung seiner Daten durch andere rechnen, und zwar auch in einem gerichtlichen Verfahren. 
 b) Als rechtswidrig erlangt gelten hingegen die in sozialen Netzwerken nur mit Freunden geteilten Daten, von denen der andere Ehegatte dennoch durch Täuschung Kenntnis erlangt hat oder die ihm von einem Dritten (z. B. mittels Screenshot) zugespielt worden sind. Diese Vorgehensweise verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Doch auch diese Daten sind nicht grundsätzlich unverwertbar. Vielmehr ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen, wobei auch auch das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung des Gerichts eine Rolle spielt. Wenn z. B. ein Ehegatte den Sachverhalt bewusst falsch darstellt, befindet sich der andere Ehegatte in einer Art Notwehrsituation. Dann kann auch die Verwertung eines rechtswidrig erlangten Beweismittels zulässig sein. Zu beachten ist aber stets, dass im Falle von rechtswidrig erlangten Informationen ein Straftatbestand erfüllt sein kann.


In den Medien hört man ständig, dass inzwischen jede zweite Ehe geschieden werde.
Richtig ist zunächst, dass die absoluten Scheidungszahlen viele Jahre gestiegen sind. 1995 gab es ca. 169.000 Scheidungen, im Jahre 2003 waren es ca. 214.000. Danach sanken die Zahlen wieder etwas ab.
Vergleicht man die Zahl der Eheschließungen mit der Zahl der Scheidungen, so stellt man fest, dass es in 2008 ca. 377.000 Eheschließungen und ca. 192.000 Scheidungen gab. Das wäre tatsächlich ein Verhältnis von 2 : 1.
Interessant ist aber auch ein Vergleich der Ehescheidungen mit der Zahl der in demselben Jahr bestehenden Ehen: Im Jahre 2008 wurden von 10.000 Ehen 110 Ehen geschieden, dies sind 1,1 % der bestehenden Ehen. Im Jahre 1995 wurden dagegen nur 0,87 % der Ehen geschieden, was ebenfalls auf einen Anstieg der Scheidungszahlen hinweist
Allerdings zeigt der Vergleich auch, dass von 10.000 Ehen in 2008 immerhin 9.890, also 98,9 % der Ehen nicht geschieden wurden. Außerdem wollen sich viele Eheleute nur deshalb scheiden lassen, um wieder zu heiraten: Bei ca. 25 % der Eheschließungen ist einer der Ehegatten vorher geschieden worden. Die meisten geschiedenen Ehen haben auch relativ lange gehalten: 60 % der Ehen werden erst nach 10 und mehr Jahren geschieden. Und schließlich: In 2007 waren ca. 45 % der Männer und 43 % der Frauen verheiratet und nur 6,9 % der Männer und 7,9 % der Frauen geschieden.
Die Zahlen zeigen, dass die Institution der Ehe nach wie vor nicht in Frage gestellt wird, manchmal wird nur der Ehepartner ausgewechselt.


Scheidungszahlen: In 2014 wurden in Deutschland rund 166.200 Ehen geschieden. Das sind ca. 2 % weniger als im Vorjahr (2013) und ca. 28 % weniger als vor 10 Jahren (2014). Die Scheidungszahlen sind also weiter rückläufig. Allerdings werden gegenwärtig etwa 35 % aller in einem Jahr geschlossenen Ehen im Laufe der kommenden 25 Jahre geschieden. Ehedauer: Die durchschnittliche Dauer der in 2014 geschiedenen Ehen betrug 14 Jahre und 8 Monate. Vor 20 Jahren (1994) waren es  lediglich 12 Jahre.  Hier ist also ein Trend zur längeren Ehedauer bis zur Scheidung erkennbar. Scheidungsantrag: In 2014 wurden 52 % der Scheidungsanträge von der Frau gestellt. Nur in 40 % der Fälle beantragte der Mann die Scheidung, in den übrigen Fällen stellten beide den Antrag. Betroffene Kinder: Etwa die Hälfte der in 2014 geschiedenen Ehepaare hatten gemeinsame Kinder unter 18 Jahren. Insgesamt waren ca. 138.000  minderjährige Kinder von der Scheidung ihrer Eltern betroffen.