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Stellt sich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, jagt dies dem Erben zumeist einen gehörigen Schrecken ein. Dies allerdings zu Unrecht. Das Gesetz bietet dem Erben mehrere Möglichkeiten, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Dann braucht er die Nachlassverbindlichkeiten nicht aus seinem eigenen Vermögen zu begleichen. Er muss allerdings aktiv werden. Eine Möglichkeit besteht darin, die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses zu erheben: Der Erbe legt dem Gläubiger ein Nachlassverzeichnis vor und beruft sich darauf, dass der Nachlass nicht ausreicht, um dessen Forderung zu erfüllen. Das Landgericht Neuruppin hat mit Urteil vom 15.11.2016 - AZ: 5 0 38/14 hierzu folgendes ausgeführt: Sind nach Bezahlung der Beerdigungskosten überhaupt keine positiven Vermögenswerte mehr im Nachlass vorhanden, muss die Klage des Gläubigers abgewiesen werden. Ist zwar ein gewisses Nachlassvermögen vorhanden, sind die Schulden aber höher, muss in das Urteil aufgenommen werden, dass der Erbe nur mit dem vorhandenen Nachlass für die Schulden haftet. Steht der Aktivnachlass genau fest, kann das Gericht sogleich festlegen, in welche Nachlassgegenstände der Gläubiger nur vollstrecken darf
Nach dem Tode des Erblassers kann der Erbe das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen. Kündigt er das Mietverhältnis, haftet er nicht mit seinem privaten Vermögen für die noch fälligen Ansprüche aus dem Mietverhältnis.
Diese für den Erben vorteilhafte Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23.1.2013 (VIII ZR 68/12) getroffen: Nach dem Tode des Vaters hatte der Sohn, der Erbe geworden war, den Mietvertrag gekündigt. Der Vermieter verlangte daraufhin noch die Miete für 3 Monate, Schadenersatz wegen unvollständiger Räumung und nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen in Höhe von über 7.000,00 €. Der Sohn berief sich darauf, dass der Nachlass nicht ausreiche, alle Schulden zu erfüllen. Amtsgericht und Landgericht hatten der Klage des Vermieters überwiegend stattgegeben, der BGH wies sie jedoch ab. Er führte aus, dass die Haftung auf den Nachlass beschränkt sei. Bei den Forderungen aus dem Mietvertrag handele es sich um reine Nachlassverbindlichkeiten. Hierfür hafte der Erbe nicht mit seinem Eigenvermögen.