Pflichteilsrecht

Dem Pflichtteilsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass ein bestimmter Kreis von nahen Angehörigen nach dem Erbfall einen Mindestanspruch gegen den Nachlass haben soll. Dadurch wird die Testierfreiheit des Erblassers eingeschränkt. Pflichtteilsberechtigt sind
  • die Abkömmlinge des Erblassers
  • der Ehegatte und
  • die Eltern.
Zu den Abkömmlingen zählen Kinder, auch nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder, sowie Enkel und Urenkel. Allerdings sind Enkel und Urenkel ausgeschlossen, solange die Kinder leben. Eltern haben nur ein Pflichtteilsrecht, wenn keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel etc.) vorhanden sind. Es kann vorkommen, dass auch Kinder vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen sind, z. B. wenn sie auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet haben, wenn sie für erbunwürdig erklärt wurden oder wenn der Erblasser im Testament wirksam die Entziehung des Pflichtteils angeordnet hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.