- die Abkömmlinge des Erblassers
- der Ehegatte und
- die Eltern.
Zu den Abkömmlingen zählen Kinder, auch nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder, sowie Enkel und Urenkel. Allerdings sind Enkel und Urenkel ausgeschlossen, solange die Kinder leben. Eltern haben nur ein Pflichtteilsrecht, wenn keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel etc.) vorhanden sind.
Es kann vorkommen, dass auch Kinder vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen sind, z. B. wenn sie auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet haben, wenn sie für erbunwürdig erklärt wurden oder wenn der Erblasser im Testament wirksam die Entziehung des Pflichtteils angeordnet hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich in einer Entscheidung vom 23.2.2010 mit folgendem Fall befasst: Der verwitwete Erblasser hinterließ einen Sohn und eine Stieftochter, die er in einem Testament zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt hatte. Seine Stieftochter hatte er außerdem in einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigte benannt, so dass an diese nach seinem Tode die Lebensversicherungssumme von 100.000 € ausgezahlt wurde.
Der enterbte Sohn klagte seinen Pflichtteil ein und berechnete seinen Anspruch unter Einbeziehung der ausgezahlten Lebensversicherung, - Das Gericht gab ihm recht: Der Erblasser habe den Anspruch gegen die Versicherung seiner Stieftochter zugewandt. Dies sei eine Schenkung zu Lebzeiten, die mit dem Eintritt des Versicherungsfalles wirksam werde.
Daraus ergab sich für den Sohn ein Anspruch in Höhe der halben Versicherungssumme.
Tritt der Erbfall in der ersten Phase des Insolvenzverfahrens (Abwicklungsphase) ein, wird der Pflichtteilsanspruch durch den Insolvenzverwalter verwertet. Er ist dann für den Insolvenzschuldner verloren. Anders ist es jedoch, wenn der Erbfall in der zweiten Phase des Insolvenzverfahrens (Wohlverhaltensperiode) eintritt. Macht der Schuldner jetzt seinen Pflichtteil geltend, muss er ihn nur zur Hälfte an den Insolvenzverwalter herausgeben. Wenn der Schuldner hingegen zuwartet und seinen Pflichtteil erst nach der Wohlverhaltensphase verlangt, verbleibt er ihm sogar in voller Höhe. Eine strategische Zeitplanung kann hier also von großer Bedeutung sein
(1.) Kenntnis vom Erbfall hat,
(2.) er den Inhalt des Testamentes kennt, durch welches er enterbt oder in seinem Erbrecht eingeschränkt wurde und
(3.) ihm die Person des Erben bekannt ist. Eine grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Wie der Pflichtteilsberechtigte von diesen Umständen erfährt, ist egal. Auch die mündliche Mitteilung des Testamentsinhaltes kann ausreichen. Eine Pflicht zur Nachforschung, etwa über den Eintritt des Erbfalls oder das Vorliegen eines Testamentes, besteht jedoch nicht. Die Verjährung beginnt dann mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von diesen Umständen erfahren hat.