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Mit Urteil vom 29.1.2010 musste der Bundesgerichtshof über folgenden immer wieder vorkommenden Fall entscheiden: Die Eltern übertrugen ihrem Sohn ihr Hausgrundstück. In dem notariellen Vertrag wurde ihnen ein Wohnrecht für Räume im Erdgeschoss gewährt. Außerdem verpflichtete sich der Sohn, seinen Eltern auch im Falle von Krankheit zu pflegen und für die Reinigung und Instandhaltung ihrer Wohnung zu sorgen. Nach dem Tod der Mutter musste der Vater ins Pflegeheim. Der Heimträger verlangte daraufhin von dem Sohn wegen ersparter Pflegeleistungen monatlich 300,00 €.
Da der Notarvertrag den Fall des Heimaufenthaltes nicht regelte, musste er ausgelegt werden. Das Gericht stellte fest, dass an die Stelle nicht mehr zu erlangender Dienstleistungen grundsätzlich auch Zahlungspflichten treten könnten. Entscheidend sei jedoch, was die Vertragsparteien im Einzelfall gewollt haben. Hier sollten die Pflege- und Dienstleistungen von dem Sohn oder seinen Familienangehörigen persönlich erbracht werden. Deshalb ergebe sich für ihn keine Zahlungspflicht, wenn er die versprochenen Dienste aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, nicht mehr leisten könne. Den durch den Heimaufenthalt des Vaters ihm entstandenen Freizeitgewinn müsse er nicht ausgleichen.