Schenkungs- und Erbschaftsteuer

Bei einer Schenkung oberhalb der steuerlichen Freigrenzen fällt Schenkungsteuer an. Nach § 20 ErbStG haften für diese Steuer der Schenker und der Beschenkte als Gesamtschuldner. Kann deshalb der Beschenkte, der die Schenkungsteuer an das Finanzamt gezahlt hat, vom Schenker die Hälfte dieses Betrages erstattet verlangen? - Nein. Bei einer Schenkung ist von einer stillschweigenden vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten auszugehen, wonach der Beschenkte die Schenkungsteuer im Innenverhältnis allein zu tragen hat. Die Schenkungsteuer erfasst die erhöhte Leistungsfähigkeit auf Seiten des Beschenkten. Ihm ist es eher zuzumuten, diese Steuer zu tragen. Die Schenkungsteuer macht nur einen Bruchteil der Schenkungssumme aus, so dass der Beschenkte sie aus dem erzielten Vermögenszuwachs aufbringen kann, während der Schenker andernfalls noch einen zusätzlichen Verlust erleiden würde. Wenn die Parteien daher nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, trägt diese Steuer der Beschenkte allein (OLG Saarbrücken, Urteil vom 5.4.2017 – 1 U 102/16). Wenn die Steuer aber beim Beschenkten nicht eingezogen werden kann, haftet der Schenker dafür gegenüber dem Finanzamt.