•   guenther@kanzlei-gsg.de
  •   Hotline 03391 45 41 0

Informationen


Bei einer Schenkung oberhalb der steuerlichen Freigrenzen fällt Schenkungsteuer an. Nach § 20 ErbStG haften für diese Steuer der Schenker und der Beschenkte als Gesamtschuldner. Kann deshalb der Beschenkte, der die Schenkungsteuer an das Finanzamt gezahlt hat, vom Schenker die Hälfte dieses Betrages erstattet verlangen? - Nein. Bei einer Schenkung ist von einer stillschweigenden vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten auszugehen, wonach der Beschenkte die Schenkungsteuer im Innenverhältnis allein zu tragen hat. Die Schenkungsteuer erfasst die erhöhte Leistungsfähigkeit auf Seiten des Beschenkten. Ihm ist es eher zuzumuten, diese Steuer zu tragen. Die Schenkungsteuer macht nur einen Bruchteil der Schenkungssumme aus, so dass der Beschenkte sie aus dem erzielten Vermögenszuwachs aufbringen kann, während der Schenker andernfalls noch einen zusätzlichen Verlust erleiden würde. Wenn die Parteien daher nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, trägt diese Steuer der Beschenkte allein (OLG Saarbrücken, Urteil vom 5.4.2017 – 1 U 102/16). Wenn die Steuer aber beim Beschenkten nicht eingezogen werden kann, haftet der Schenker dafür gegenüber dem Finanzamt.
a) Steuerfehler im Zusammenhang mit dem Berliner Testament
b) Steuerfehler im Zusammenhang mit dem Familienheim
c) Steuerfehler im Zusammenhang mit Gesellschaftsverträgen

1a) Gestaltungs- und Handlungsfehler im Zusammenhang mit dem Berliner Testament

In einem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Die Kinder sind Erben des überlebenden Ehegatten, in dessen Hand sich nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten das gesamte Ehegattenvermögen vereint.

Fehler 1: Nichtausnutzen von Steuerfreibeträgen beim Berliner Testament
Die Steuerfreibeträge in Höhe von 400.000 € je Kind gegenüber dem erstversterbenden Elternteil bleiben bei einer solchen
solchen Gestaltung ungenutzt. Das Berliner Testament ist daher bei großen Vermögen aus erbschaftsteuerlicher Sicht keine optimale
Lösung.

Fehler 2: Doppelbesteuerung, Unterlassene Ausschlagung
Das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten wird, da zweimal vererbt, auch zweimal besteuert. § 27 ErbStG sieht Steuerermäßigungen vor, wenn wenn innerhalb von 10 Jahren dasselbe Vermögen mehrfach an Personen der Steuerklasse 1 fällt.
Dies mildert den Nachteil der doppelten Besteuerung aber nur geringfügig.

Tritt bei hoch betagten Eheleuten der Erbfall ein, kann es sinnvoll sein, dass der überlebende Ehegatte ausschlägt, um die gemeinsamen Kinder sofort zur Erbfolge gelangen zu lassen. Das Vermögen des Erstverstorbenen wird dann nur einmal versteuert.

Fehler 3: Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht
Der Verlust der steuerlichen Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall kann unter Umständen dadurch reduziert werden, dass die    
Kinder ihren Pflichtteil auf den Tod des Erstversterbenden geltend machen. In manchen Konstellationen muss zu vor die Ausschlagung
der Erbschaft erklärt werden.

Fehler 4: Vermächtnis nicht abzugsfähig
Wurde von dem erstversterbendem Ehegatten für die Kinder ein Vermächtnis ausgesetzt, das erst mit dem 2. Erbfall fällig werden sollte, so ist dieses als Erwerb vom zweitversterbenden Ehegatten zu versteuern. Dies hat zur Folge, dass weder beim ersten noch beim zweiten Erbfall die Belastung des Vermächtnisses als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann (§ §§ 6 IV, 10 V Nr. 2 ErbStG).

1b) Fehler im Zusammenhang mit dem Familienheim

Erwirbt ein Ehegatte von Todes wegen ein Familienheim, bleibt dieser Erwerb nach § 13 I Nr. 4b ErbStG steuerfrei. Der Erblasser (Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner) muss die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben bzw. aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert gewesen sein. Beim Erwerber (überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner) muss das Hausgrundstück zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein. Entsprechendes gilt nach § 13 I Nr. 4 c ErbStG für ein Familienheim (bis 200 m² Wohnfläche), wenn ein Kind dieses von Todes wegen erwirbt.

Fehler 5: Unkontrolllierte Übergaben des Familienheims nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten
Wird das Familienheim innerhalb der 10jährigen Behaltensfrist des § 13 I Nr. 4 b ErbStG übertragen, entfällt die Steuerbefreiung. Das Familienheim ist nachzuversteuern. Eine Veräußerung innerhalb dieser Frist sollte somit vermieden werden. Bei Übergabeverträgen ist daher stets zu prüfen, ob es sich um das Familienheim handelt und dieses innerhalb von 10 Jahren von Todes wegen erworben wurde.

Fehler 6: Nießbrauch und Wohnungsrecht können Steuerbefreiung verhindern
Ist der überlebende Ehegatte aufgrund eines Testamentes verpflichtet, das Familienheim an Kinder zu übergeben, steht die Steuerbefreiung nicht mehr dem längerlebenden Ehegatten zu, sondern den begünstigten Kindern, sofern hier die Voraussetzungen (Selbstbezug auf die Dauer von 10 Jahren) vorliegen. Die Begünstigung des Ehegatten wie auch des Kindes entfällt, wenn die Nutzung dem längerlebenden Elternteil durch Wohnungsrecht, Nießbrauch oder Mietvertrag vorbehalten bleibt.

1c) Fehler im Zusammenhang mit Gesellschaftsverträgen

Scheidet ein Gesellschafter aus und erhält er eine Abfindung, die unter dem Verkehrswert seiner Beteiligung liegt oder erhält er sogar überhaupt keine Abfindung, entsteht bei den verbleibenden Gesellschaftern eine vermögensmäßige Bereicherung. Diese Bereicherung wird erbschaftsteuerlich erfasst.

Fehler 7: Fehlende Koordination zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag
Eine BGB-Gesellschaft erlischt mit dem Tod eines Gesellschafters kraft Gesetzes. Soll die Gesellschaft mit den Erben oder einigen der Erben oder ohne die Erben fortgeführt werden, muss dies im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Der Gesellschaftsvertrag muss auf die Erbfolgeregelung abgestimmt werden.

Beispiel: Im Gesellschaftsvertrag wurde geregelt, dass die Kinder des Erblassers in die Gesellschaft eintreten sollen. Testamentarische Alleinerbin ist aber die Ehefrau. In diesem Fall kann die Ehefrau nicht in die Gesellschafterstellung des Erblassers einrücken. Sie erbt nur Abfindungsansprüche, die meist unter dem Verkehrswert liegen. Die Differenz zwischen Abfindungsanspruch und Wert des Gesellschaftsanteils wird besteuert. Gehören die verbleibenden Gesellschafter nicht zur Familie, stehen ihnen nach Steuerklasse II oder III nur geringe Freibeträge zu.