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Rechtsgebiete

Medizinrecht/Arzthaftungsrecht

Ich berate und vertrete Sie in allen Angelegenheiten des Arzthaftungsrechts.
Das Arzthaftungsrecht gehört zum allgemeinen Schadensersatzrecht. Der Anspruch auf Schadensersatz ermöglicht es dem Geschädigten, beim Schädiger Ersatz für den entstandenen Schaden (Schadensersatz) zu fordern.

Die durch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung verursachte Beeinträchtigung der Gesundheit, der körperlichen oder seelischen Integrität ist ein immaterieller Schaden. Für diesen ist Schmerzensgeld zu leisten.

Ist eine solche Gesundheitsverletzung oder gar der Tod eines Menschen verursacht worden, so ist darüber hinaus in der Regel auch ein materieller Schaden entstanden. Hierzu zählen die Aufwendungen, die erforderlich werden, um die Gesundheit wieder herzustellen oder die Schadensfolgen zu mildern, die vermehrten körperlichen Bedürfnisse auszugleichen, die Verminderung oder den Ausfall des Erwerbseinkommens  oder den Verlust eines Unterhaltsrechtes zu kompensieren oder die Beerdigungskosten zu erstatten. Auch die gravierenden psychischen Folgen der erlittenen Verletzungen gehören dazu.

Ein Schadensersatzanspruch kann sich zum einen daraus ergeben, dass der Arzt einen Behandlungsfehler begangen und dadurch den mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag verletzt hat.

Zum anderen kann der Arzt aber auch deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sein, weil  der Patient über die Risiken der ärztlichen Behandlung nicht vollständig aufgeklärt wurde und deshalb die für jede Behandlung erforderliche Zustimmung des Patienten nicht oder nicht vollständig vorgelegen hat.

Die ärztliche Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden wird in der Regel durch Sachverständigengutachten geklärt. Bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, kann bei den Ärztekammern kostenfrei ein entsprechendes Gutachten eingeholt werden.

Für weitere Informationen stehe ich gern zur Verfügung.

(1) Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes 
Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten vor einem Eingriff über dessen Risiken aufzuklären. Die Verletzung der Aufklärungspflicht führt zu einer Schadensersatzpflicht, wenn dem Patienten aufgrund des Eingriffs - in den er mangels Aufklärung nicht wirksam eingewilligt hat - ein Schaden entstanden ist. Eine mangelhafte Dokumentation kann im Arzthaftplichtprozess zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Arztes führen.  Eine Aufklärung über technische Details einer Operation schuldet der Arzt allerdings nur dann, wenn den unterschiedlichen Schritten des Eingriffs auch unterschiedliche Risiken und Chancen anhaften. (Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6.1.2010 5 U 949/09)

(2) In der Regel keine Pflicht des Arztes zur Erinnerung an Vorsorgetermine 
Wenn der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit einer erneuten Vorsorgeuntersuchung hinweist und ihm dafür einen Zeitkorridor nennt, gibt es in der Regel keine rechtliche Pflicht, den Patienten an die Terminswahrnehmung zu erinnern. Abweichende Fallkonstallationen aufgrund des konkreten Einzelfalles sind allerdings denkbar. (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10.6.2010 - 5 U 217/06)


(1) Geburtsbetreuungsfehler einer Hebamme 

Für Fehler einer Hebamme muss der in Rufbereitschaft wartende Belegarzt erst ab dem Zeitpunkt einstehen, in welchem die Leitung der Geburt zu seiner Vertragsaufgabe geworden ist. Durch einen zutreffenden telefonischen Rat wird der Arzt nicht zum verantwortlichen Geburtsleiter.  Verabreicht die Hebamme der Gebärenden ein Medikament, das in der konkreten Situation absolut kontraindiziert ist (Nasenspray Syntocinon), stellt dies einen groben Behandlungsfehler dar, auch wenn der gerichtliche Sachv erständige die Anwendung durch einen Arzt lediglich als "grenzwertig" bezeichnet. (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5.2.2009 - 5 U 854/08)

(2) Verjährungsfrist 

Für Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung bzw. aus ärztlichen Aufklärungsfehlern gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sie beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Voraussetzung für den Anlauf der Verjährungsfrist ist jedoch, dass der Patient die "den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners" kennt. Hierfür genügt es nicht, dass dem Patienten die Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassens bekannt gewesen sind. Vielmehr muss er aus der Sicht eines medizinischen Laien den Stellenwert des ärztlichen Vorgehens für das Ergebnis der Behandlung erkannt haben. Dem Patienten müssen also Tatsachen bekannt geworden sein, die den Schluss auf ein schuldhaftes ärztliches Fehlverhalten zulassen. Der negative Ausgang einer ärztlichen Behandlung reicht hierfür nicht. Vielmehr muss für den Patienten erkennbar gewesen sein, dass der Misserfolg einer ärztlichen Behandlung auf eine fehlerhafte medizinische  Behandlung oder eine mangelhafte Aufklärung zurückzuführen ist. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Unter Umständen können daher noch Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für weit zurückliegende medizinische Fehlbehandlungen geltend gemacht werden.
(1) 220.000 € Schmerzensgeld bei unzureichender Aufklärung 

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 18.6.2013 (AZ: 26 U 85/12) einen Arzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 220.000 € verurteilt, weil dieser den Patienten über mögliche Risiken und Komplikationen bei einer Darmspiegelung nicht hinreichend aufgeklärt hatte. 

Der Arzt hatte bei dem Patienten eine Darmspiegelung (Koloskopie) vorgenommen. Dabei kam es zu einer Verletzung der Darmwand, was eine Bauchfellentzündung zur Folge hatte. Daraus ergaben sich wiederum schwere Komplikationen. 

Das Gericht machte deutliche Ausführungen zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht: 

"Der Patient soll durch das Aufklärungsgespräch "Art und Schwere" des Eingriffs erkennen. Dazu müssen ihm die Risiken zwar nicht in allen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt werden, es genügt vielmehr ein "allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikos" ("im großen und ganzen"). In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass der Patient auch auf seltene und sogar extrem seltene Risiken hingewiesen werden muss, wo diese Risiken, wenn sie sich verwirklichen, "die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind". Der Sachverständige hat dazu in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass eine im Rahmen einer Koloskopie auftretende Perforation eine seltene Komplikation sei, die jedoch - falls sie eintrete - in der überwiegenden Zahl der Fälle eine Bauchhöhlenentzündung zur Folge habe, so dass deren operative Sanierung notwendig werde. Daher sei das Risiko einer Perforation üblicherweise Gegenstand des Aufklärungsgesprächs." 

Im entschiedenen Fall hatte der Arzt nicht beweisen können, dass er den Patienten in dieser Weise über die Risiken der Darmspiegelung aufgeklärt hatte. Der Patient hatte plausibel dargelegt, dass er bei entsprechender Aufklärung die Behandlung zumindest aufgeschoben oder sich eine 2. ärztliche Meinung eingeholt hätte. Im Hinblick auf die schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, die sich aus dem Eingriff ergeben hatten, sprach das Gericht ein Schmerzensgeld von 220.000 € zu.