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Informationen

Bei einer Leistenbruchoperation ist über die in Betracht kommenden verschiedenen Operationsmöglichkeiten (mit und ohne Netzimplantation, konventionell oder in laparoskopischer Technik) aufzuklären, da es sich um mittlerweile standardmäßige Methoden zur Leistenbruchversorgung handelt, die im Hinblick auf die Möglichkeit eines Rezidivs des Leistenbruches sowie die auftretenden speziellen Risiken unterschiedlich sind.

Kommt es kurzfristig zu einem Wechsel der Operationsmethode, ist der Eingriff von der Einwilligung in die Operation nach der konventionellen Technik nicht gedeckt. Eine Einwilligung aufgrund einer erst am Tage der Operation vorgenommenen Aufklärung über die Operation mit einer anderen Technik, bei der der Patient bereits unter Medikamenteneinfluss steht, ist unwirksam (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.7.2010 - 12 U 232/09).

Wenn der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit einer erneuten Vorsorgeuntersuchung hinweist und ihm dafür einen Zeitkorridor nennt, gibt es in der Regel keine rechtliche Pflicht, den Patienten an die Terminswahrnehmung zu erinnern. Abweichende Fallkonstellationen aufgrund des konkreten Einzelfalles sind allerdings denkbar (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10.6.2010 - 5 U 217/06).
Bei einer Leistenbruchoperation ist über die in Betracht kommenden verschiedenen Operationsmöglichkeiten (mit und ohne Netzimplantation, konventionell oder in laparoskopischer Technik) aufzuklären, da es sich um mittlerweile standardmäßige Methoden zur Leistenbruchversorgung handelt, die im Hinblick auf die Möglichkeit eines Rezidivs des Leistenbruches sowie die auftretenden speziellen Risiken unterschiedlich sind.  Kommt es kurzfristig zu einem Wechsel der Operationsmethode, ist der Eingriff von der Einwilligung in die Operation nach der konventionellen Technik nicht gedeckt. Eine Einwilligung aufgrund einer erst am Tage der Operation vorgenommenen Aufklärung über die Operation mit einer anderen Technik, bei der der Patient bereits unter Medikamenteneinfluss steht, ist unwirksam. (Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 15.7.2010 - 12 U 232/09)