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Informationen


Der Gesetzgeber hat zum 1.9.2009 das Recht des Zugewinnausgleichs reformiert.
Die Rechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten wurden gestärkt, das Ausgleichssystem sollte insgesamt gerechter werden.

Aufgrund der Reform werden jetzt auch alle negativen Vermögenswerte in die Berechnungen eingestellt. Damit beeinflusst die Bezahlung von Schulden, die in die Ehe mitgebracht wurden, den Zugewinnausgleich.
Außerdem gibt es weitere Auskunftsansprüche: Die Ehegatten sind verpflichtet, einander über ihre Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Beginns des Scheidungsverfahrens,  der Trennung sowie der Eheschließung zu informieren und die Angaben zu belegen.
Auch die vorzeitige Durchführung des Zugewinnausgleichs wurde erleichtert.

Das Gesetz beseitigt einige Gerechtigkeitsdefizite und verbessert den Schutz vor Manipulationen des zahlungspflichtigen Ehegatten. Die Berechnungen erfolgen jedoch weiterhin nach einem pauschalierenden und starren System. Dies kann zu zufälligen oder absichtlich herbeigeführten höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen, die als ungerecht empfunden werden. Regelungen in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsvereinbarung sind daher nach wie vor zu empfehlen. 
Der Zugewinnausgleich soll den Vermögenserwerb in der Ehe ausgleichen. Der Anspruch kann im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Fraglich ist, welche Auswirkungen das Verbraucherinsolvenzverfahren eines Ehegatten auf den Zugewinnausgleich hat. Wird die Verpflichtung zur Zahlung von Zugewinnausgleich an den anderen Ehegatten von der Restschuldbefreiung erfasst?

Beispiel: Die Ehescheidung wurde am 1.6.2016 beim Amtsgericht beantragt. Die Ehefrau verlangt einen Zugewinnausgleich von 50.000 €. Am 1.1.2017 wird über das Vermögen des Ehemannes die Verbraucherinsolvenz eröffnet. Fällt der Anspruch auf Zugewinnausgleich der Ehefrau weg, wenn dem Ehemann später Restschuldbefreiung erteilt wird?

- Nein. Die Restschuldbefreiung erfasst nur die Ansprüche, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich kann zwar schon im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Er entsteht aber erst mit Rechtskraft der Scheidung. Wird die Ehescheidung also erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen, bleibt der Anspruch auf Zugewinnausgleich davon unberührt. Das Timing ist mithin entscheidend.

Ein Scheidungsverfahren wird nicht unterbrochen, wenn über das Vermögen eines Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Vielmehr wird das Scheidungsverfahren fortgeführt, auch wenn noch über den Zugewinn gestritten wird. Ist der Insolvenzschuldner derjenige, der den Zugewinnausgleichsanspruch hat, so fragt sich, wie dieser Anspruch in der Insolvenz zu behandeln ist.

Beispiel: Die Ehescheidung wurde am 1.6.2016 beim Amtsgericht beantragt. Am 1.1.2017 wird über das Vermögen des Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet. Danach wird die Ehe geschieden und die Ehefrau zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 50.000,00 € verpflichtet. Kann der Ehemann diesen Betrag behalten oder wird er an die Insolvenzgläubiger abgeführt? –

Es kommt darauf an: Der Anspruch auf Zugewinn entsteht mit der rechtswirksamen Scheidung. Wird die Scheidung noch im laufenden Insolvenzverfahren (Abwicklungsphase) rechtskräftig, so geht der Zugewinn an die Insolvenzgläubiger. Fällt die Rechtskraft der Scheidung hingegen in die Wohlverhaltensperiode, so verbleibt der Zugewinn dem Ehemann (Insolvenzschuldner). Wieder kommt es auf das richtige Timing an.

Das deutsche Eherecht kennt traditionell 3 mögliche Güterstände, und zwar die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.  Seit 2013 gibt es eine 4. Möglichkeit: Deutsche Ehegatten können durch einen Ehevertrag eine deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft begründen. Dadurch können bestimmte Nachteile des deutschen Rechts beseitigt werden, die oftmals als ungerecht empfunden werden beseitigt werden. Es gilt dann folgendes:

-  Trennung des beiderseitigen Vermögens

-  Vermögensausgleich bei Scheidung der Ehe

-  Herausnahme von Schmerzensgeld und Wertsteigerungen von Immobilien aus dem Vermögensausgleich

-  Geringere Erbquote des Ehegatten zugunsten höherer Erbquoten der Kinder

Die Wahl-Zugewinngemeinschaft kann sowohl vor als auch nach der Eheschließung durch notariell zu beurkundenden Vertrag begründet werden.
Wenn die Eheleute Miteigentümer eines Grundstückes sind, ist nach der Trennung zu entscheiden, wie dieses weiter genutzt wird.
Es kann z. B. auf einen Ehegatten übertragen, an einen Dritten verkauft oder versteigert werden. Können sich die Eheleute nicht einigen, bleibt nur die Versteigerung.
Ein gemeinsamer Verkauf des Grundstücks kann nicht erzwungen werden (OLG Bremen, Beschluss vom 22.8.2017, 5 WF 62/17): Das gemeinsame Hausgrundstück wurde nach dem Auszug der Ehefrau vom Ehemann allein bewohnt. Dieser leitete die Teilungsversteigerung ein. Die Ehefrau wollte das Grundstück jedoch verkaufen und verlangte dessen Besichtigung im Beisein eines Maklers. Dies wurde durch das Gericht abgelehnt. Hat ein Ehegatte das Grundstück nach der Trennung endgültig verlassen, so dürfe er es ohne besonderen Grund nicht mehr betreten. Die Besichtigung des Hauses zur Vorbereitung des freihändigen Verkaufs sei kein wichtiger Grund. Der andere Ehegatte sei nicht verpflichtet, zur Vermeidung einer Versteigerung einem gemeinsamen Verkauf zuzustimmen. Vielmehr sei er berechtigt, die Versteigerung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten durchzusetzen.



Das Gericht regelt zusammen mit der Scheidung von sich aus grundsätzlich auch den Versorgungsausgleich. Dazu werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt. Eine sich ergebende Differenz wird ausgeglichen.

Zur Klärung des Versorgungsausgleichs stellt das Gericht Formulare zur Verfügung. Diese werden von den Eheleuten ausgefüllt und zurückgeschickt und dann vom Gericht an die Rentenversicherungsträger weitergeleitet. Sobald die Auskünfte von dort vorliegen – was durchaus länger als 3 Monate dauern kann -, bestimmt das Gericht einen Termin zur Durchführung der Verhandlung über die Ehescheidung.

Zum 1.9.2009 sind im Familienrecht 3 Reformgesetze in Kraft getreten. Es wurden das Verfahrensrecht, der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) und der Zugewinnausgleich neu geregelt.

Der Versorgungsausgleich wird im Verbund mit der Ehescheidung durchgeführt. Das bisherige Recht des Versorgungsausgleichs war unübersichtlich und auch für Juristen schwer verständlich. Das neue Gesetz vereinfacht die Berechnungen und verspricht mehr Gerechtigkeit: Jetzt wird jede Versorgung halbgeteilt. Der Berechtigte erhält im Regelfall eigene Rechte beim Versorgungsträger des anderen Ehegatten. An künftigen Werterhöhungen dieser Anrechte nimmt er so automatisch teil.

Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu 3 Jahren wird der Versorgungsausgleich nur noch dann durchgeführt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich verlangt. Dies eröffnet die Möglichkeit für ein beschleunigtes Ehescheidungsverfahren. Auch soll der Ausgleich jetzt unterbleiben, wenn einzelne Anrechte oder die Wertdifferenz gleichartiger Rechte gering sind.
Das neue Recht gilt für die Scheidungsverfahren, die ab September 2009 bei Gericht anhängig geworden sind.
Das Gericht kann den Versorgungsausgleich ausnahmsweise ausschließen, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein solcher Härtefall zum Beispiel dann gegeben ist, wenn der Ausgleich der Rentenanwartschaften zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten eines Ehegatten führen würde (AZ 10 UF 138/07). Im zu entscheidenden Fall bezogen beide Eheleute bei der Scheidung eine Rente in etwa gleicher Höhe. Da die Ehefrau in der Ehe höherwertigere Anwartschaften erworben hatte, war sie ausgleichspflichtig. Ihre Rente hätte sich durch den Versorgungsausgleich um 250 € reduziert, diejenige des Ehemannes um diesen Betrag erhöht. Dies hielt das Gericht für grob unbillig und schloss den Versorgungsausgleich aus.

Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden, wenn ein Ehegatte die aus der ehelichen Gemeinschaft herrührenden Pflichten grob verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass für längere Zeit kein Kindesunterhalt gezahlt wird, obwohl der Ehegatte diesen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hätte zahlen können. Dabei kann auch von Bedeutung sein, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte davon absieht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um sein Einkommen gering zu halten. Die Verletzung der Unterhaltspflicht muss ein schwerwiegendes und nachhaltiges Fehlverhalten darstellen. Dies ist der Fall, wenn für längere Zeit keine Zahlungen erfolgen und die Familie dadurch in ernste Schwierigkeiten bzw. in eine Notlage gerät. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 7.7.2014 AZ: 10 UF 207/13). Liegt ein solcher Fall vor, sollte beim Familiengericht ein Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs gestellt werden. Nur dann kann das Gericht prüfen, ob ein grobes Fehlverhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten vorliegt.


Im Scheidungsverfahren führt das Familiengericht in der Regel den Versorgungsausgleich durch: Es wird der Wert der Rentenanwartschaften ermittelt, die die Eheleute während der Ehe erworben haben. Diese Werte werden dann wechselseitig ausgeglichen. Allerdings können sich  - nominell gleiche - Anwartschaften verschiedener Rentenversicherungsträger qualitativ stark voneinander unterscheiden. So bietet die Beamtenversorgung einen besonders umfangreichen Schutz, sie ist außerdem an die allgemeine Lohnentwicklung gekoppelt. Sie gilt deshalb im Verhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung als höherwertiger. Dies berücksichtigt das Gesetz aber nicht. Danach werden nur die Nominalbeträge ausgeglichen. Hochwertige Anwartschaften  eines im Land Brandenburg beschäftigten Beamten werden im Versorgungsausgleich gegen geringer wertige Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung "eingetauscht". In derartigen Fällen bedarf es daher unbedingt einer Vereinbarung der Eheleute über die Modifizierung des gesetzlichen Versorgungsausgleich, um Nachteile für den Ehegatten mit den Beamten-Anwartschaften zu vermeiden.



Wenn ein Ehepartner allein ein Darlehen zur Finanzierung des ehelichen Eigenheimes aufnimmt, haftet der andere Ehepartner dafür nicht zwangsläufig mit. Anders kann es jedoch sein, wenn die Eheleute hierüber eine Vereinbarung getroffen haben. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 21.7.2010 XII ZR 104/08) hatte die Ehefrau bei ihren Eltern ein Darlehen von 65.000,00 € aufgenommen. Das Geld wurde für den Kauf der gemeinsamen Eigentumswohnung der Eheleute verwendet. Nach der Scheidung verlangte die Ehefrau, dass sich der Ehemann an der Rückzahlung des Darlehens hälftig beteilige. Das Gericht hielt diesen Anspruch dann für gegeben, wenn festgestellt werde, dass die Eheleute bei der Aufnahme des Darlehens vereinbart haben, dass das Darlehen von beiden zurückgezahlt werden sollte.  Eine solche Vereinbarung müsse nicht ausdrücklich geschlossen werden, sie könne sich auch aus den Umständen ergeben. Insoweit sei entscheidend, dass das Geld für die gemeinsame Wohnung verwendet und die Darlehensverpflichtung über die Wohnung gesichert worden sei. Aus diesen Umständen könne auf eine Vereinbarung der Eheleute zur gemeinsamen Darlehensrückzahlung geschlossen werden.




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