Die Rechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten wurden gestärkt, das Ausgleichssystem sollte insgesamt gerechter werden.
Aufgrund der Reform werden jetzt auch alle negativen Vermögenswerte in die Berechnungen eingestellt. Damit beeinflusst die Bezahlung von Schulden, die in die Ehe mitgebracht wurden, den Zugewinnausgleich.
Außerdem gibt es weitere Auskunftsansprüche: Die Ehegatten sind verpflichtet, einander über ihre Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Beginns des Scheidungsverfahrens, der Trennung sowie der Eheschließung zu informieren und die Angaben zu belegen.
Auch die vorzeitige Durchführung des Zugewinnausgleichs wurde erleichtert.
Das Gesetz beseitigt einige Gerechtigkeitsdefizite und verbessert den Schutz vor Manipulationen des zahlungspflichtigen Ehegatten. Die Berechnungen erfolgen jedoch weiterhin nach einem pauschalierenden und starren System. Dies kann zu zufälligen oder absichtlich herbeigeführten höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen, die als ungerecht empfunden werden. Regelungen in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsvereinbarung sind daher nach wie vor zu empfehlen.
Beispiel: Die Ehescheidung wurde am 1.6.2016 beim Amtsgericht beantragt. Die Ehefrau verlangt einen Zugewinnausgleich von 50.000 €. Am 1.1.2017 wird über das Vermögen des Ehemannes die Verbraucherinsolvenz eröffnet. Fällt der Anspruch auf Zugewinnausgleich der Ehefrau weg, wenn dem Ehemann später Restschuldbefreiung erteilt wird?
- Nein. Die Restschuldbefreiung erfasst nur die Ansprüche, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich kann zwar schon im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Er entsteht aber erst mit Rechtskraft der Scheidung. Wird die Ehescheidung also erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen, bleibt der Anspruch auf Zugewinnausgleich davon unberührt. Das Timing ist mithin entscheidend.
Beispiel: Die Ehescheidung wurde am 1.6.2016 beim Amtsgericht beantragt. Am 1.1.2017 wird über das Vermögen des Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet. Danach wird die Ehe geschieden und die Ehefrau zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 50.000,00 € verpflichtet. Kann der Ehemann diesen Betrag behalten oder wird er an die Insolvenzgläubiger abgeführt? –
Es kommt darauf an: Der Anspruch auf Zugewinn entsteht mit der rechtswirksamen Scheidung. Wird die Scheidung noch im laufenden Insolvenzverfahren (Abwicklungsphase) rechtskräftig, so geht der Zugewinn an die Insolvenzgläubiger. Fällt die Rechtskraft der Scheidung hingegen in die Wohlverhaltensperiode, so verbleibt der Zugewinn dem Ehemann (Insolvenzschuldner). Wieder kommt es auf das richtige Timing an.
- Trennung des beiderseitigen Vermögens
- Vermögensausgleich bei Scheidung der Ehe
- Herausnahme von Schmerzensgeld und Wertsteigerungen von Immobilien aus dem Vermögensausgleich
- Geringere Erbquote des Ehegatten zugunsten höherer Erbquoten der Kinder
Die Wahl-Zugewinngemeinschaft kann sowohl vor als auch nach der Eheschließung durch notariell zu beurkundenden Vertrag begründet werden.
Es kann z. B. auf einen Ehegatten übertragen, an einen Dritten verkauft oder versteigert werden. Können sich die Eheleute nicht einigen, bleibt nur die Versteigerung.
Ein gemeinsamer Verkauf des Grundstücks kann nicht erzwungen werden (OLG Bremen, Beschluss vom 22.8.2017, 5 WF 62/17): Das gemeinsame Hausgrundstück wurde nach dem Auszug der Ehefrau vom Ehemann allein bewohnt. Dieser leitete die Teilungsversteigerung ein. Die Ehefrau wollte das Grundstück jedoch verkaufen und verlangte dessen Besichtigung im Beisein eines Maklers. Dies wurde durch das Gericht abgelehnt. Hat ein Ehegatte das Grundstück nach der Trennung endgültig verlassen, so dürfe er es ohne besonderen Grund nicht mehr betreten. Die Besichtigung des Hauses zur Vorbereitung des freihändigen Verkaufs sei kein wichtiger Grund. Der andere Ehegatte sei nicht verpflichtet, zur Vermeidung einer Versteigerung einem gemeinsamen Verkauf zuzustimmen. Vielmehr sei er berechtigt, die Versteigerung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten durchzusetzen.
Das Gericht regelt zusammen mit der Scheidung von sich aus grundsätzlich auch den Versorgungsausgleich. Dazu werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt. Eine sich ergebende Differenz wird ausgeglichen.
Zur Klärung des Versorgungsausgleichs stellt das Gericht Formulare zur Verfügung. Diese werden von den Eheleuten ausgefüllt und zurückgeschickt und dann vom Gericht an die Rentenversicherungsträger weitergeleitet. Sobald die Auskünfte von dort vorliegen – was durchaus länger als 3 Monate dauern kann -, bestimmt das Gericht einen Termin zur Durchführung der Verhandlung über die Ehescheidung.
Der Versorgungsausgleich wird im Verbund mit der Ehescheidung durchgeführt. Das bisherige Recht des Versorgungsausgleichs war unübersichtlich und auch für Juristen schwer verständlich. Das neue Gesetz vereinfacht die Berechnungen und verspricht mehr Gerechtigkeit: Jetzt wird jede Versorgung halbgeteilt. Der Berechtigte erhält im Regelfall eigene Rechte beim Versorgungsträger des anderen Ehegatten. An künftigen Werterhöhungen dieser Anrechte nimmt er so automatisch teil.
Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu 3 Jahren wird der Versorgungsausgleich nur noch dann durchgeführt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich verlangt. Dies eröffnet die Möglichkeit für ein beschleunigtes Ehescheidungsverfahren. Auch soll der Ausgleich jetzt unterbleiben, wenn einzelne Anrechte oder die Wertdifferenz gleichartiger Rechte gering sind.
Das neue Recht gilt für die Scheidungsverfahren, die ab September 2009 bei Gericht anhängig geworden sind.
Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden, wenn ein Ehegatte die aus der ehelichen Gemeinschaft herrührenden Pflichten grob verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass für längere Zeit kein Kindesunterhalt gezahlt wird, obwohl der Ehegatte diesen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hätte zahlen können. Dabei kann auch von Bedeutung sein, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte davon absieht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um sein Einkommen gering zu halten. Die Verletzung der Unterhaltspflicht muss ein schwerwiegendes und nachhaltiges Fehlverhalten darstellen. Dies ist der Fall, wenn für längere Zeit keine Zahlungen erfolgen und die Familie dadurch in ernste Schwierigkeiten bzw. in eine Notlage gerät. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 7.7.2014 AZ: 10 UF 207/13). Liegt ein solcher Fall vor, sollte beim Familiengericht ein Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs gestellt werden. Nur dann kann das Gericht prüfen, ob ein grobes Fehlverhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten vorliegt.
Im Scheidungsverfahren führt das Familiengericht in der Regel den Versorgungsausgleich durch: Es wird der Wert der Rentenanwartschaften ermittelt, die die Eheleute während der Ehe erworben haben. Diese Werte werden dann wechselseitig ausgeglichen. Allerdings können sich - nominell gleiche - Anwartschaften verschiedener Rentenversicherungsträger qualitativ stark voneinander unterscheiden. So bietet die Beamtenversorgung einen besonders umfangreichen Schutz, sie ist außerdem an die allgemeine Lohnentwicklung gekoppelt. Sie gilt deshalb im Verhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung als höherwertiger. Dies berücksichtigt das Gesetz aber nicht. Danach werden nur die Nominalbeträge ausgeglichen. Hochwertige Anwartschaften eines im Land Brandenburg beschäftigten Beamten werden im Versorgungsausgleich gegen geringer wertige Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung "eingetauscht". In derartigen Fällen bedarf es daher unbedingt einer Vereinbarung der Eheleute über die Modifizierung des gesetzlichen Versorgungsausgleich, um Nachteile für den Ehegatten mit den Beamten-Anwartschaften zu vermeiden.
Inhalt 4