Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten
Rechtsanwalt Günther ist seit 2004 Mitglied der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten (DSE) e.V. und leitet die Geschäftsstelle für den Landgerichtsbezirk Neuruppin.
Die Geschäftsstelle befindet sich in der Karl-Marx-Str. 87 (Hauseingang Schinkelstraße) im Stadtzentrum von Neuruppin.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte unter Telefon 03391 - 45 41 28.
Ein Schiedsrichter tritt im Rahmen von Schiedsgerichtsverfahren an die Stelle eines staatlichen Richters und entscheidet in dieser Eigenschaft über den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien. Die Schiedsrichter der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e. V. sind dabei aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz im Bereich des Erbrechts in erster Linie bei erbrechtlichen Streitigkeiten als Schiedsrichter gefragt.
Ein Schiedsgerichtsverfahren ersetzt ein Gerichtsverfahren vor den staatlichen Gerichten. Die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e. V. hat vor diesem Hintergrund eine eigene Verfahrensordnung in Form einer Schiedsordnung entwickelt, um Schiedsgerichtsverfahren im Interesse aller Beteiligten professionell und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abwickeln zu können.
In einem Mediationsverfahren wird durch die Hilfe eines Dritten ("Mediator") im Dialog mit den Parteien versucht, einen Konflikt beizulegen, indem den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen wird. Der Mediator leitet hierbei lediglich das Verfahren, trifft jedoch keine Entscheidung. Diese ist den Beteiligten selbst vorbehalten. Können sie sich dabei nicht auf eine Beilegung des Konfliktes einigen, verbleibt ihnen auch nur wieder der Weg zu den ordentlichen Gerichten. - Im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens wird hingegen durch den Schiedsrichter, sollte ein Vergleich zwischen den Parteien nicht möglich sein, der Rechtsstreit durch einen Schiedsspruch entschieden. Der Schiedsspruch ersetzt insoweit das Urteil eines staatlichen Gerichtes. Sofern die Parteien nicht ein mehrinstanzliches Schiedsverfahren vereinbart haben, ist die in dem Schiedsspruch getroffene Entscheidung rechtskräftig. Aus dem Schiedsspruch kann, nachdem er durch ein ordentliches Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist, die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Ein Mediationsverfahren kann daher zwar einem Schiedsgerichtsverfahren vorgeschaltet sein, dieses aber nicht ersetzen.
Bei einem Schiedsgerichtsverfahren sind die Parteien im Rahmen der gesetzlichen Grenzen weitgehend frei in der Ausgestaltung des Verfahrensablaufs. Im Gegensatz zu Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist das Schiedsgerichtsverfahren daher sehr flexibel. Hierzu gehört insbesondere auch, dass die Parteien sich über den oder die Schiedsrichter verständigen können. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass eine kompetente Person mit der Entscheidung über den Rechtsstreit beauftragt wird. Da der Schiedsrichter insoweit auch als eine Art Dienstleister für die Parteien tätig wird, führt dies auch dazu, dass Schiedsgerichtsverfahren eine wesentlich kürzere Verfahrensdauer haben als Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Des weiteren werden Schiedsgerichtsverfahren im Gegensatz zu "normalen" Gerichtsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt. Hierdurch wird gerade bei erbrechtlichen Streitigkeiten, in welchen häufig familieninterne Angelegenheiten vorgetragen werden, die Privatsphäre der Parteien geschützt. Schließlich lassen sich auch Kosten sparen: Da die Parteien die Möglichkeit haben, den Rechtsstreit auf eine Instanz zu beschränken, kann eine kostenintensive Auseinandersetzung über mehrere Instanzen, wie sie vor den ordentlichen Gerichten droht, vermieden werden.
Grundsätzlich können sich die streitenden Parteien jederzeit darauf verständigen, dass sie unter Ausschluss der staatlichen Gerichte ihren Rechtsstreit vor einem Schiedsgericht verhandeln. Dies geschieht in Form einer sogenannten Schiedsvereinbarung. Auch der Erblasser kann in seine letztwillige Verfügung eine sogenannte Schiedsgerichtsklausel aufnehmen. Dadurch legt er bereits zu Lebzeiten fest, dass für den Fall von Streitigkeiten über sein Erbe diese vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden sollen. Wie das Schiedsgerichtsverfahren dann im Einzelnen eingeleitet wird, regelt die Schiedsordnung, auf die die Parteien sich verständigt haben. Sofern die Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e. V. (DSE) zur Anwendung gelangt, wird das Schiedsgerichtsverfahren durch die Einreichung der Schiedsklageschrift bei der Bundesgeschäftsstelle der DSE eingeleitet.
Die Bedeutung des Schiedsgerichtsverfahrens in Deutschland steigt kontinuierlich. Insbesondere die zunehmende Überlastung der Gerichte, die damit einhergehenden langen Verfahrensdauern und die fehlende Spezialisierung von Richtern führen dazu, dass immer mehr Menschen die Vorteile von Schiedsgerichtsverfahren, gerade auch im Bereich des Erbrechts, erkennen.