Behandlungsfehler

Für Fehler einer Hebamme muss der in Rufbereitschaft wartende Belegarzt erst ab dem Zeitpunkt einstehen, in welchem die Leitung der Geburt zu seiner Vertragsaufgabe geworden ist. Durch einen zutreffenden telefonischen Rat wird der Arzt nicht zum verantwortlichen Geburtsleiter. Verabreicht die Hebamme der Gebärenden ein Medikament, das in der konkreten Situation absolut kontraindiziert ist (Nasenspray Syntocinon), stellt dies einen groben Behandlungsfehler dar, auch wenn der gerichtliche Sachverständige die Anwendung durch einen Arzt lediglich als "grenzwertig" bezeichnet (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5.2.2009 - 5 U 854/08).