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Informationen


Für Fehler einer Hebamme muss der in Rufbereitschaft wartende Belegarzt erst ab dem Zeitpunkt einstehen, in welchem die Leitung der Geburt zu seiner Vertragsaufgabe geworden ist. Durch einen zutreffenden telefonischen Rat wird der Arzt nicht zum verantwortlichen Geburtsleiter. Verabreicht die Hebamme der Gebärenden ein Medikament, das in der konkreten Situation absolut kontraindiziert ist (Nasenspray Syntocinon), stellt dies einen groben Behandlungsfehler dar, auch wenn der gerichtliche Sachverständige die Anwendung durch einen Arzt lediglich als "grenzwertig" bezeichnet (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5.2.2009 - 5 U 854/08).


Wenn ein Patient bettlägerig wird, muss das Pflegeheim das Risiko des Auftretens eines Dekubitus besonders prüfen. Hierzu hat das OLG Hamm (Urteil vom 9.9.2015 I-3 U 60/14) folgendes ausgeführt: Mit dem Eintritt der Bettlägerigkeit des Patienten habe das Pflegeheim gegen Pflegestandards verstoßen, weil keine Neubewertung des Dekubitusrisikos vorgenommen worden sei und deshalb entsprechende Lagerungsmaßnahmen unterblieben seien. Allerdings müsse dann auch festgestellt werden, dass der Dekubitus durch eine ordnungsgemäße Lagerung vermieden worden wäre. Nach den Angaben des angehörten Sachverständigen ließe sich jedoch bei Patienten mit schwerer Demenz ein Dekubitus oftmals nicht vermeiden. Hierfür sei der Kläger beweispflichtig.
Ein grober Pflegefehler des Pflegepersonals  - der zu einer Umkehr der Beweislast führen würde - läge nicht vor, da der Dekubitus nicht zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar gewesen sei. Ein solcher könne sich vielmehr innerhalb weniger Stunden entwickeln.