Umgangsrecht

Trennen sich die Eltern, ist der Umgang mit den gemeinsamen Kindern für den Elternteil zu regeln, bei dem die Kinder nicht wohnen.
Konkrete Vorgaben macht das Gesetz hier nicht. Entscheidend ist das Wohl des  Kindes. Danach müssen Umgangskontakte so häufig stattfinden und jeweils so lange dauern, dass Elternteil und Kind eine bedeutsame Beziehung aufbauen und erhalten können. Häufigkeit und Dauer des Umgangs sind daher einzelfallbezogen zu regeln, wobei es auf das Alter des Kindes, seine Entwicklung und seinen Gesundheitszustand ankommt.
Im typischen Fall findet der Umgang alle 2 Wochen an den Wochenenden statt, bei kleineren Kindern für einige Stunden, bei älteren Kindern mit Übernachtungen. Weitergehende Regelungen sind unter Beachtung des Kindeswohls zulässig.

Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, ist nicht verpflichtet, am  ehemaligen Familienwohnsitz oder in dessen Nähe zu bleiben, um die Umgangskontakte zu erleichtern. Vielmehr darf er mit den Kindern wegziehen, grundsätzlich  auch in ein anderes Bundesland oder ins Ausland (OLG Hamburg vom 23.8.02 - 7 UF 66/02).
Entsteht daraus eine große Entfernung zwischen den Wohnsitzen der Eltern, ist die übliche Wochenendregelung wegen des Zeitaufwandes und aus Kostengründen wenig praktikabel. Es empfiehlt sich dann, für die Besuchswochenenden einen 3- oder 4-Wochenrhythmus zu wählen und den Umgang in Ferienblöcken auszuüben. Außerdem können die Brief- und Telefonkontakte geregelt werden.