Konkrete Vorgaben macht das Gesetz hier nicht. Entscheidend ist das Wohl des Kindes. Danach müssen Umgangskontakte so häufig stattfinden und jeweils so lange dauern, dass Elternteil und Kind eine bedeutsame Beziehung aufbauen und erhalten können. Häufigkeit und Dauer des Umgangs sind daher einzelfallbezogen zu regeln, wobei es auf das Alter des Kindes, seine Entwicklung und seinen Gesundheitszustand ankommt.
Im typischen Fall findet der Umgang alle 2 Wochen an den Wochenenden statt, bei kleineren Kindern für einige Stunden, bei älteren Kindern mit Übernachtungen. Weitergehende Regelungen sind unter Beachtung des Kindeswohls zulässig.
Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, ist nicht verpflichtet, am ehemaligen Familienwohnsitz oder in dessen Nähe zu bleiben, um die Umgangskontakte zu erleichtern. Vielmehr darf er mit den Kindern wegziehen, grundsätzlich auch in ein anderes Bundesland oder ins Ausland (OLG Hamburg vom 23.8.02 - 7 UF 66/02).
Entsteht daraus eine große Entfernung zwischen den Wohnsitzen der Eltern, ist die übliche Wochenendregelung wegen des Zeitaufwandes und aus Kostengründen wenig praktikabel. Es empfiehlt sich dann, für die Besuchswochenenden einen 3- oder 4-Wochenrhythmus zu wählen und den Umgang in Ferienblöcken auszuüben. Außerdem können die Brief- und Telefonkontakte geregelt werden.
Grundsätzlich trägt diese Kosten der umgangsberechtigte Elternteil. Er ist auch verpflichtet, das Abholen und Zurückbringen der Kinder zu übernehmen. Dies gilt auch beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht. Selbst bei engen finanziellen Verhältnissen auf beiden Seiten kann der Umgangsberechtigte nicht verlangen, dass sich der andere Elternteil an den Kosten des Abholens und Zurückbringens der Kinder beteiligt.
Ausnahmsweise kann der betreuende Elternteil aber verpflichtet sein, am Transport der Kinder mitzuwirken, wenn die Kosten des Umgangs für den Berechtigten nicht tragbar sind, sie jedoch vom betreuenden Elternteil ohne weiteres aufgebracht werden könnten (OLG Hamm vom 27.3.2003 – 11 WF 66/03).
Eine weitere Ausnahme lässt die Rechtsprechung zu, wenn der betreuende Elternteil durch einen Umzug eine erhebliche räumliche Distanz zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil geschaffen und dadurch den Umgang spürbar erschwert hat. Dann muss sich der betreuende Elternteil an dem zeitlichen und organisatorischen Aufwand beteiligen, der für die Ausübung des Umgangs erforderlich ist. Das OLG Schleswig hat in einem solchen Fall die Mutter verpflichtet, die Kinder dem Vater zu einer Autobahnraststätte entgegenzubringen und von dort wieder abzuholen (Beschluß vom 3.2.2006 – 13 UF 135/05).
Nach der Rechtsprechung trägt der umgangsberechtigte Elternteil die üblichen Kosten der Ausübung des Umgangsrechts grundsätzlich selbst. Anders ist es jedoch, wenn kein „Normalfall“ vorliegt. So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Bremen (Beschluß vom 23.10.2007 – 4 WF 155/07), dass Fahrtkosten, die dem in größerer Entfernung von seinen Kindern wohnenden Umgangsberechtigten entstehen, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt voll zu berücksichtigen sind:
Die Mutter war mit dem gemeinsamen Sohn in einen ca. 320 km entfernten Ort gezogen. Der Vater, der ein Netto-Einkommen von 1.150 € erzielte, hatte einmal im Monat Umgang. Die durch das Abholen und Zurückbringen des Kindes entstehenden Fahrtkosten beliefen sich bei mit dem Pkw zu fahrenden 1.280 km auf 256 €. - Das Gericht hielt die Fahrtkosten für abzugsfähig. Damit war der Selbstbehalt von 900 € unterschritten, so dass der Vater zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht mehr leistungsfähig war.
Das Gericht wies darauf hin, dass der notwendige Selbstbehalt so bemessen ist, dass daraus derartige zusätzliche Kosten nicht entnommen werden können.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines getrennt lebenden Ehepaares. Der während der Ehezeit angeschaffte Hund verblieb nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen.
Ohne Erfolg! Nach Auffassung der Richter bestehe kein Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes. Die Regeln über die Hausratsverteilung seien nicht anwendbar, weil es nicht um die Zuweisung eines Gegenstandes gehe. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit einem Kind könnten ebenfalls nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen gehe es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten. Für den Umgang mit einem Haustier gäbe es keine gesetzliche Grundlage. (OLG Hamm, II-10 WF 240/10).
Liegen jedoch wichtige Gründe für die Ablehnung von Umgangskontakten durch das Kind vor, muss die Umgangsregelung in einem neuen gerichtlichen Verfahren abgeändert werden.
- wenn dadurch Ängsten von Kindern oder Eltern begegnet werden kann,
- der letzte Umgang des Kindes mit dem Elternteil schon längere Zeit zurückliegt,
- wenn die Erziehungsfähigkeit des Elternteils zweifelhaft ist oder die Besorgnis einer Vernachlässigung des Kindes oder gar von Gewaltanwendung gegenüber dem Kind besteht
- wenn eine Kindesentführung befürchtet werden muss,
- wenn ein unbewiesener, aber nicht ausgeräumter Verdacht des sexuellen Missbrauchs besteht.
Auch der Wille des Kindes hat eine große Bedeutung. Er bringt zum Ausdruck, welche Bindungen zu den Eltern bestehen, und er ist – je nach Alter und Persönlichkeitsentwicklung – als Akt der kindlichen Selbstbestimmung beachtlich.Nach einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3.4.2008 - AZ: 10 UF 16/08 - ist für die Anordnung des begleiteten Umganges erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindes zuvor festgestellt wird.
Umgangsbegleiter kann jeder sein, der dieser Aufgabe gewachsen erscheint, beispielsweise Verwandte, Freunde, Lehrer, Familientherapeuten. In der Regel werden jedoch Fachkräfte der öffentlichen oder privaten Jugendhilfeträger eingesetzt.
(1) Voraussetzung ist zunächst, dass beide Eltern wichtige Bezugspersonen und erziehungsgeeignet sind, dass ihre Berufstätigkeit eine ausreichende Betreuung des Kindes zulässt und ein Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen besteht.
(2) Sodann sind die Vor- und Nachteile der möglichen Betreuungsgestaltungen - Umgang 14-tägig am Wochenende, erweiterter Umgang oder Wechselmodell - konkret abzuwägen. Zu klären ist, ob das Kind bei beiden Eltern Geborgenheit und ein emotionales Zuhause finden kann und welche Regelung ein geringeres Konfliktpotenzial für die Eltern hat. Eine hohe elterliche Konfliktbelastung spricht gegen ein Wechselmodell, ein über längere Zeit praktizierter erweiterter Umgang kann dafür sprechen. Auch der Wille des Kindes ist von Bedeutung.
Nach Abwägung dieser Kriterien kann das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 1.2.2017 XII ZB 601/15). Danach darf der entgegenstehende Wille eines Elternteils nicht über das Kindeswohl gestellt werden. Das Familiengericht muss insbesondere die Neigungen, Bindungen und den Willen des Kindes ermitteln und darf erst dann entscheiden. Daher ist in der Regel auch die Anhörung des Kindes durch das Gericht erforderlich.