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Informationen

Seit April 2008 gibt es ein Verfahren zur erleichterten Klärung von Zweifeln über die bestehende Abstammung. Danach können Vater, Mutter und Kind jeweils von den anderen beiden Angehörigen verlangen, dass diese an einer außergerichtlichen genetischen Abstammungsuntersuchung mitwirken. Eine heimliche Untersuchung wäre wegen des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes unzulässig. Die Beteiligten sind verpflichtet, die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden. Einer Blutentnahme bedarf es dazu nicht mehr. Vielmehr sind in der Regel eine Speichelprobe bzw. ein Wangeninnenabstrich ausreichend.
Das Verfahren ist sinnvoll, um zu prüfen, ob eine bestehende Vaterschaft angefochten werden kann. Zur Mitwirkung verpflichtet sind daher das Kind, die Mutter und der Mann, der bereits eine gesetzliche Vaterrolle hat. Dies kann der Mann sein, der einst die Vaterschaft anerkannt hatte oder bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war. Demnach besteht kein Anspruch auf Mitwirkung gegen den Mann, der zwar als biologischer Vater in Betracht kommt, die Vaterschaft aber nicht anerkannt hatte und auch mit der Mutter nicht verheiratet war.