Ausschlagung und Annahme der Erbschaft

Nach dem deutschen Erbrecht fällt die Erbschaft dem Erben automatisch an. Zum Ausgleich hat er das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Die Frist hierfür beträgt 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und der Erbeinsetzung. Wenn der Erblasser zuletzt im Ausland gelebt hat oder der Erbe bei Fristbeginn im Ausland war, steht ihm eine Ausschlagungsfrist von 6 Monaten zu.
In manchen Fällen ist es wirtschaftlich sinnvoll, auch eine werthaltige Erbschaft auszuschlagen. Dies kann zunächst für den als Erben eingesetzten Ehegatten gelten: Befindet sich ein großer Zugewinn im Nachlass, hat der Ehegatte bei Ausschlagung der Erbschaft einen Anspruch auf Zugewinnausgleich und auf den Pflichtteil. Beides zusammen kann höherwertiger sein als die Erbschaft. In einem solchen Fall kann sich also die Ausschlagung wirtschaftlich lohnen.
Auch bei einem pflichtteilsberechtigten Kind des Verstorbenen kann sich diese Frage stellen: Wurde das Kind z. B. mit einem Vermächtnis bedacht, an welchem das Kind kein Interesse hat, sollte überlegt werden, ob das Vermächtnis ausgeschlagen und stattdessen der Pflichtteil geltend gemacht wird. Wegen der weitreichenden Folgen der Erbausschlagung sollte sich der Betreffende vorher unbedingt beraten lassen.