Eine Erbengemeinschaft birgt immer ein gewisses Risiko. Zum einen gehört nämlich jedem Miterben alles. Jeder einzelne Nachlassgegenstand
gehört ihm ganz, also nicht dem einen dieses und dem anderen jenes. Zum anderen kann jeder Miterbe mitreden, mit abstimmen und mit
verwalten. Daraus folgt, dass jeder die anderen schikanieren und blockieren kann, was erfahrungsgemäß auch geschieht.
Schließlich hat jeder Miterbe grundsätzlich das Recht, die Erbengemeinschaft zu sprengen, also die Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände
zu erzwingen, auch gegen den Willen der anderen Miterben.
Beispiel: Beerbt eine Mutter zusammen mit ihren beiden Söhnen ihren Ehemann, kann jeder Sohn seine Mutter durch Versteigerung aus dem Haus hinaustreiben, auch wenn die Mutter dort vielleicht schon seit Jahrzehnten wohnt.
Bei der Testamentsgestaltung sollte daher ein Modell gewählt werden, mit dem solche Kinder in Schach gehalten werden. Eine Erbengemeinschaft lässt sich vermeiden oder wenigstens so entflechten, dass derartige Risiken minimiert werden.
Ist eine Erbengemeinschaft schon entstanden, muss sie verwaltet und abgewickelt werden. Hierfür gibt es gesetzliche Regeln, an die sich die Miterben halten müssen.
Das Landgericht Konstanz hat in einem Urteil vom 28.11.2009 anschaulich aufgezeigt, wie solche Pflegeleistungen zu erfassen sind: Die Erblasserin wurde von ihren 3 Töchtern beerbt. Eine Tochter hatte die Mutter nach einem Schlaganfall mehrere Jahre lang zu Hause betreut und dafür das Pflegegeld der Pflegestufe III erhalten. Hierfür beanspruchte sie einen Ausgleich, womit ihre Schwestern nicht einverstanden waren, da sie ja das Pflegegeld erhalten habe. Das Gericht orientiert sich an den Heimpflegekosten, die der Mutter ohne die Betreuungsleistungen ihrer Tochter entstanden wären. Die dadurch erreichte Ersparnis ermittelte das Gericht mit 500,00 € monatlich. Daraus errechnete sich für die pflegende Tochter ein Ausgleichsbetrag von 30.000,00 €.
(1) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, ebenso im Grundbuch eingetragene Miteigentümer oder deren Erben. Die Zustimmung der anderen Miterben ist nicht erforderlich. Ein Vollstreckungstitel wird nicht benötigt.
(2) Die anderen Miterben können lediglich die vorübergehende Einstellung des Verfahrens für 6 bis maximal 12 Monate beantragen. Die Einstellung bedarf eines besonderen Grundes und ist auf Ausnahmefälle begrenzt. Es müssen dafür besondere Umstände vorliegen, die sich zudem innerhalb von 6 – 12 Monaten beheben lassen. Als Einstellungsgründe kann z. B. geltend gemacht werden, dass die Versteigerung zur "Unzeit" erfolgt oder eine Verbesserung wichtiger Umstände kurzfristig wahrscheinlich ist.
(3) Nach Einleitung des Verfahrens gibt das Gericht ein Sachverständigengutachten über den Wert der Immobilie in Auftrag. Um das Verfahren zu beschleunigen und die Kosten niedrig zu halten, kann ein vorhandenes Gutachten genutzt werden, wenn es nicht älter als 1 Jahr ist, von einem vereidigten und geprüften Gutachter erstellt und den formalen und inhaltlichen Kriterien eines Gutachtens entspricht. Das Gutachten soll den Verfahrensbeteiligten eine Orientierung vermitteln, der reale Wert des Grundstückes zeigt sich dann im Verfahren.
(4) Jeder Miterbe kann im Versteigerungstermin mitbieten. Er sollte dann darauf vorbereitet sein, Sicherheit in Höhe von 10 % des vorher festgesetzten Verkehrswertes leisten zu können, z. B. durch rechtzeitige Vorabüberweisung dieses Betrages auf ein Konto der Landesjustizkasse. Barzahlung im Termin ist ausgeschlossen.
(5) Der Miterbe kann sich im Termin vertreten lassen. Die Vollmacht muss dann aber in einer öffentlich beglaubigten Urkunde nachgewiesen werden.
(6) Die Kosten des Verfahrens (Gerichts- und Sachverständigenkosten) werden am Ende dem Erlös entnommen. Jeder Miterbe trägt sie nach seiner Erbquote. Bei Einleitung des Verfahrens ist ein Kostenvorschuss zu zahlen, der später bei der Aufteilung des Erlöses angerechnet wird.