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Informationen


Ein ärztlicher Behandlungsfehler führt beim Patienten oft zu erheblichen Gesundheitsschäden. Daraus können sich Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ergeben, die gegenüber dem behandelnden Arzt und/oder dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgte, geltend zu machen sind.
Hinter dem Arzt bzw. dem Krankenhaus steht deren Haftpflichtversicherung, mit der letztlich die rechtliche Auseinandersetzung geführt werden muss. Diese bestreitet fast immer, dass die Behandlung nicht ordnungsgemäß gewesen sein soll.
Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass die Behandlung fehlerhaft war und zu den eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Bei einem groben Behandlungsfehler kann sich allerdings die Beweislast umkehren, dann müssen Arzt bzw. Krankenhaus beweisen, dass alles mit rechten Dingen zugegangen ist.

In der Regel gehen wir so vor, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Dieses kann bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen oder gegebenenfalls über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) angefordert werden. Die Erstellung eines solchen Gutachtens ist kostenfrei. Wichtig ist, dass dem Gutachter der Behandlungsverlauf in allen Punkten geschildert wird, die später für die rechtliche Bewertung von Bedeutung sein können. Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die ärztliche Behandlung oder die Aufklärung über mögliche Behandlungsrisiken fehlerhaft bzw. unzureichend war und dies den Gesundheitsschaden beim Patienten verursacht hat, können Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in der Regel erfolgreich durchgesetzt werden.
Gelingt keine außergerichtliche Einigung, müssen die Ansprüche vor dem zuständigen Gericht im Wege der Klage geltend gemacht werden. 
Für Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung bzw. aus ärztlichen Aufklärungsfehlern gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sie beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Voraussetzung für den Anlauf der Verjährungsfrist ist jedoch, dass der Patient die "den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners" kennt. Hierfür genügt es nicht, dass dem Patienten die Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassens bekannt gewesen sind. Vielmehr muss er aus der Sicht eines medizinischen Laien den Stellenwert des ärztlichen Vorgehens für das Ergebnis der Behandlung erkannt haben. Dem Patienten müssen also Tatsachen bekannt geworden sein, die den Schluss auf ein schuldhaftes ärztliches Fehlverhalten zulassen. Der negative Ausgang einer ärztlichen Behandlung reicht hierfür nicht. Vielmehr muss für den Patienten erkennbar gewesen sein, dass der Misserfolg einer ärztlichen Behandlung auf eine fehlerhafte medizinische  Behandlung oder eine mangelhafte Aufklärung zurückzuführen ist. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Unter Umständen können daher noch Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für weit zurückliegende medizinische Fehlbehandlungen geltend gemacht werden.