Verfahren

Ein ärztlicher Behandlungsfehler führt beim Patienten oft zu erheblichen Gesundheitsschäden. Daraus können sich Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ergeben, die gegenüber dem behandelnden Arzt und/oder dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgte, geltend zu machen sind.
Hinter dem Arzt bzw. dem Krankenhaus steht deren Haftpflichtversicherung, mit der letztlich die rechtliche Auseinandersetzung geführt werden muss. Diese bestreitet fast immer, dass die Behandlung nicht ordnungsgemäß gewesen sein soll.
Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass die Behandlung fehlerhaft war und zu den eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Bei einem groben Behandlungsfehler kann sich allerdings die Beweislast umkehren, dann müssen Arzt bzw. Krankenhaus beweisen, dass alles mit rechten Dingen zugegangen ist.

In der Regel gehen wir so vor, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Dieses kann bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen oder gegebenenfalls über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) angefordert werden. Die Erstellung eines solchen Gutachtens ist kostenfrei. Wichtig ist, dass dem Gutachter der Behandlungsverlauf in allen Punkten geschildert wird, die später für die rechtliche Bewertung von Bedeutung sein können. Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die ärztliche Behandlung oder die Aufklärung über mögliche Behandlungsrisiken fehlerhaft bzw. unzureichend war und dies den Gesundheitsschaden beim Patienten verursacht hat, können Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in der Regel erfolgreich durchgesetzt werden.
Gelingt keine außergerichtliche Einigung, müssen die Ansprüche vor dem zuständigen Gericht im Wege der Klage geltend gemacht werden.