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Informationen

Eine Scheidung kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres beim zuständigen Amtsgericht/Familiengericht eingereicht werden. Bei der Trennung und während der Zeit des Getrenntlebens werden schon häufig die Weichen für eine künftige Scheidung gestellt. In der Trennungszeit sind nach dem Gesetz meist nur vorläufige Regelungen durch das Gericht möglich, wobei jedoch hierdurch auch für die weitere Zukunft schon faktische Entscheidungen, z. B. hinsichtlich Nutzung der Ehewohnung, des Sorgerechts oder der Hausratsteilung getroffen werden.

Erst mit der Scheidung erfolgen dann endgültige Regelungen, entweder einvernehmlich oder durch gerichtliche Entscheidung.

Über folgende Angelegenheiten sollte man sich in der Trennungs- und Scheidungssituation beraten lassen:
- Ehewohnung
- Hausrat
- Unterhalt
- Umgangs-und Sorgerecht
- (gemeinsame) Schulden und deren weitere Bezahlung
- (gemeinsame) Konten und anderweitige Geldanlagen
- (gemeinsame) Versicherungen und deren weitere Notwendigkeit
- (gemeinsame) Immobilie und deren weitere Finanzierbarkeit
- steuerliche Auswirkungen
- einvernehmliche Regelungen, insbesondere zur Vermögensauseinandersetzung und zum Zugewinn
- Scheidungsverfahren einschließlich Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften)
- Kosten einer Trennung/Scheidung
- Eheverträge/Scheidungsvereinbarungen

Die Eheleute leben im Rechtssinne getrennt, wenn sie wechselseitig keine Versorgungsleistungen mehr füreinander erbringen. Es genügt nicht, wenn die Eheleute getrennt schlafen oder essen. Auch sämtliche weiteren üblichen Versorgungsleistungen unter Eheleuten (Waschen, Bügeln, Putzen, Kochen etc.) müssen strikt getrennt sein. Die Trennung ist einfach nachzuweisen, wenn die Eheleute in verschiedenen Wohnungen leben. Aber auch innerhalb der Ehewohnung ist ein Getrenntleben möglich. Dann muss hier eine räumliche Trennung vorliegen, bei Gemeinschaftsräumen (Bad/Küche) muss die Nutzung zeitlich geregelt werden. Im späteren Scheidungsverfahren ist dem Gericht dann die Trennungssituation nachvollziehbar vorzutragen.

Der offizielle Trennungszeitpunkt kann aus steuerlichen Gründen wichtig sein. Zu vermeiden sind steuerliche Nachzahlungen oder zuviel gezahlte Steuern wegen voreiliger oder falscher Änderung der Steuerklasse.

Das Verhalten der Beteiligten nach einer Trennung kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Dabei ist nicht nur an Beleidigungen, Nachstellungen, Gewalt- oder Sexualdelikte zu denken. Sind starke Emotionen im Spiel, werden scheinbar harmlose Vorgehensweisen im Hinblick auf ihre Strafbarkeit leicht unterschätzt. Strafbares Verhalten kann sich zudem negativ auf familienrechtliche Ansprüche auswirken.

Eigentums- und Vermögensdelikte:
Hausratsgegenstände gehören in der Regel den Ehegatten gemeinsam. Wenn ein Ehegatte eigenmächtig eine Aufteilung vornimmt oder solche Gegenstände bei seinem Auszug heimlich mitnimmt, kann dies einen Diebstahl darstellen.
Wenn ein Partner nach der Trennung vom Konto des anderen, für das er eine Vollmacht hat, Geld abhebt, um seinen Unterhalt für die nächsten Monate zu finanzieren oder seine neue Wohnung einzurichten, kann dies den Tatbestand der Unterschlagung erfüllen.
Werden im Unterhaltsverfahren die Einkünfte nicht vollständig angegeben oder Änderungen nicht mitgeteilt, kann dies als (versuchter) Prozessbetrug zu bewerten sein.

Steuerstraftaten:
Nach Ablauf des Trennungsjahres ist eine gemeinsame steuerliche Veranlagung der Ehegatten nicht mehr zulässig. Dennoch kommt es vor, dass der Ablauf des Trennungsjahres dem Finanzamt nicht mitgeteilt und weiter - absprachegemäß - die gemeinsame Veranlagung beantragt wird. Dadurch können sich die Ehegatten wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar machen. Kommt z. B. im Unterhaltsverfahren die fehlerhafte Veranlagung heraus, kann das Familiengericht die Akte an das Finanzamt oder die Staatsanwaltschaft weiterleiten.

Falsche Verdächtigung/Vortäuschen einer Straftat:
Wer z. B. in einem Sorge- oder Umgangsverfahren falsche Vorwürfe gegen den anderen Elternteil erhebt, um diesen zu diskreditieren, kann sich wegen falscher Verdächtigung oder Vortäuschen einer Straftat strafbar machen.

Entziehung Minderjähriger:
Nach § 235 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Person unter 18 Jahren mit Gewalt, Drohung oder durch List den Eltern oder einem Elternteil vorenthält. Wer sich also entschließt, ein Kind nach dem vereinbarten Umgangstermin oder nach einem Urlaub nicht mehr zum anderen Elternteil zurückzubringen, kann sich wegen Entziehung Minderjähriger strafbar machen.

Falsche Versicherung an Eides statt:
Bei der Regelung des Zugewinnausgleichs oder von Unterhaltsansprüchen bestehen wechselseitig Auskunftsansprüche. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der eigenen Auskünfte verlangt werden. Wer eine solche Versicherung vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgibt, kann sich strafbar (falsche Versicherung an Eides statt) machen.

Strafantrag:
Bestimmte Delikte, wie z. B. Diebstahl oder Unterschlagung, werden unter nahen Angehörigen nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Dieser muss innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von der Tat und der Person des Täters gestellt werden. Der gestellte Strafantrag kann jederzeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen. Dann besteht aber das Risiko, dass dem Anzeigensteller die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Auswirkungen auf das Verfahren vor dem Familiengericht:
Strafbares Verhalten zum Nachteil des anderen Ehegatten kann dazu führen, dass an sich bestehende Ansprüche auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich ganz oder teilweise verloren gehen (Verwirkung). Ein solches Verhalten stellt eine Verletzung des Loyalitäts- und Gegenseitigkeitsprinzips dar.
Bevor man selbst eine Strafanzeige gegen den anderen Ehegatten stellt, sollte man die Beweislage prüfen: Wer vorschnell und im Ergebnis eine falsche Strafanzeige erstattet, kann sich selbst wegen Vortäuschens einer Straftat oder falscher Verdächtigung strafbar machen – und dies wiederum kann zur Verwirkung eigener Unterhalts- und/oder Zugewinnausgleichsansprüche führen.
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat kann bei der Ausgestaltung von Umgangskontakten oder einer gerichtlichen Entscheidung zum Sorgerecht von Bedeutung sein, da das Familiengericht dann gegebenenfalls die Erziehungseignung dieses Elternteils negativ bewertet. 


Der von den Ehegatten gemeinsam genutzte Wohnraum wird als Ehewohnung rechtlich besonders geschützt. Können sich die Eheleute nach der Trennung nicht einigen, wer in der Wohnung bleibt und wer auszieht, muss das Familiengericht entscheiden. Hier gilt ein strenger Maßstab. Die Wohnung bzw. das Haus darf einem Ehegatten nur dann allein zugewiesen werden, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Das Wohl gemeinsamer Kinder ist dabei besonders zu berücksichtigen. Die Eigentumsverhältnisse sind weniger von Bedeutung. Wenn ein Ehegatte auszieht, ohne innerhalb von      6 Monaten seine Rückkehrabsicht zu bekunden, wird unwiderleglich vermutet, dass er die Ehewohnung dem anderen bis zur Scheidung überlassen hat. Damit ist jedoch für ihn eine Rückkehr nicht ausgeschlossen. Bei einer wesentlichen Änderung der Sachlage kann ein Anspruch auf Nutzung der Ehewohnung wieder aufleben, wenn z. B. die anfangs im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder – zu deren Wohl dem anderen Ehegatten die Wohnung überlassen worden war – inzwischen volljährig geworden sind (BGH, Urteil vom 28.9.2016 - AZ: XII ZB 487/15).
Wenn ein Ehegatte auszieht und einen Teil seiner Möbel und persönlichen Sachen in der Ehewohnung zurücklässt, darf der andere Ehegatte diese Gegenstände dann entsorgen oder kostenpflichtig einlagern? Oder müssen sie bis zur Scheidung in der Wohnung bleiben? Mit dieser Frage hat sich das Kammergericht Berlin beschäftigt (Beschluss vom 7.3.2017 18 UF 116/16): Die Ehefrau war ausgezogen und hatte den ihr gehörenden Hausrat zurückgelassen. Der Ehemann setzte ihr eine Frist von 3 Wochen zur Abholung und ließ die Möbel dann einlagern. Die dadurch entstandenen Kosten von 1.800 € verlangte er von der Ehefrau ersetzt. Dem folgte das Gericht nicht: Die Ehefrau müsse zwar nach ihrem Auszug alles unterlassen, was die Wohnungsnutzung durch den Ehemann erschwere. Dazu könne auch die Pflicht gehören, ihre Sachen abzuholen. Der Ehemann dürfe aber keine Selbstjustiz üben. Allein das Familiengericht könne anordnen, dass die der Ehefrau gehörenden Sachen zu entfernen sind. Darüber sei nach Billigkeit zu entscheiden.
Die Tatsache, dass Ehegatten getrennt leben, beseitigt das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht nicht. Dies lässt sich nur durch ein Testament verhindern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann so dem anderen Ehegatten auch der Pflichtteil entzogen werden.

Liegt ein schon vor der Trennung errichtetes Testament vor, ist dieses inhaltlich zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern oder zu widerrufen. Entsprechendes gilt für Lebensversicherungen oder Bausparverträge, soweit dort der andere Ehegatte als Bezugsberechtigter benannt wurde.

Nach der Ehescheidung wird ein zuvor errichtetes gemeinsames Ehegattentestament nicht automatisch unwirksam. Es sollte daher widerrufen werden. Ein neues Testament ist erforderlich, um zu verhindern, dass Vermögenswerte über die gemeinsamen Kinder zum geschiedenen Ehegatten oder dessen Familie abwandern (sogenanntes Geschiedenentestament).