Die unternehmerische Tätigkeit ist regelmäßig die wesentliche Existenzgrundlage der Eheleute und ihrer Kinder. Die laufenden Einkünfte daraus sichern den Lebensunterhalt und den Lebensstandard der Familie.
Im Falle des Scheiterns der Ehe müssen die insgesamt dann höheren Kosten der getrennten Haushalte weiter aus diesen Einkünften finanziert werden. Bei der Ehescheidung fällt das Unternehmen in den Zugewinnausgleich. Daraus können sich erhebliche Zahlungsansprüche des anderen Ehegatten ergeben, die die Substanz des Unternehmens beeinträchtigen.
Hinzu kommt typischerweise eine erhebliche Uneinigkeit der Eheleute über den Wert des Unternehmens/der Praxis. Klare Bewertungsrichtlinien gibt es vielfach nicht. Welchen Wert hat der persönliche Kundenstamm? Wie ist der so genannte „good will“ zu erfassen? Wie sind die gebrauchten Büromöbel zu bewerten? – Im Streitfall beauftragt das Gericht kostenintensiv einen Sachverständigen. Aufgrund seines Beurteilungsspielraums kann das Ergebnis an ein Glücksspiel erinnern. Jedenfalls wird es kaum beide Seiten gleichermaßen überzeugen.
Rechtssicherheit kann hier nur durch einen Ehevertrag geschaffen werden.