Da der Notarvertrag den Fall des Heimaufenthaltes nicht regelte, musste er ausgelegt werden. Das Gericht stellte fest, dass an die Stelle nicht mehr zu erlangender Dienstleistungen grundsätzlich auch Zahlungspflichten treten könnten. Entscheidend sei jedoch, was die Vertragsparteien im Einzelfall gewollt haben. Hier sollten die Pflege- und Dienstleistungen von dem Sohn oder seinen Familienangehörigen persönlich erbracht werden. Deshalb ergebe sich für ihn keine Zahlungspflicht, wenn er die versprochenen Dienste aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, nicht mehr leisten könne. Den durch den Heimaufenthalt des Vaters ihm entstandenen Freizeitgewinn müsse er nicht ausgleichen.
- der Ehegatte oder (eingetragene) Lebenspartner
- die volljährigen Kinder
- die Eltern
- die Geschwister
- die Enkel
- „die Großeltern des Erblassers
- der Partner einer auf Dauer angelegten eheähnlichen Lebensgemeinschaft
Sind in einem Rang mehrere Angehörige vorhanden, so geht der Ältere dem Jüngeren vor. Der Angehörige, der für die Beerdigungskosten aufgekommen ist, kann diese vom Erben erstattet verlangen.
Kann von den Erben nichts erlangt werden – weil sie nichts haben und auch der Nachlass nicht werthaltig ist -, so besteht die Möglichkeit, beim Sozialamt die Kostenübernahme zu beantragen. Hier wird dann geprüft, ob die Kostenübernahme dem Angehörigen zumutbar ist. Dabei kommt es darauf an, wie sich die Kostenbelastung für den Angerhörigen wirtschaftlich auswirkt oder ob z. B. das Verhältnis zum Erblasser zerrüttet war. Es können also auch Umstände eine Rolle spielen, die normalerweise sozialhilferechtlich unerheblich sind.
In der Abwicklungsphase wird das pfändbare Einkommen des Schuldners sowie sein vorhandenes und neu erworbenes Vermögen zugunsten der Gläubiger verwertet. Danach hebt das Insolvenzgericht das Verfahren auf. Es beginnt die Wohlverhaltensphase, an deren Ende die Restschuldbefreiung erteilt wird, wenn der Schuldner auch in dieser Zeit seine gesetzlichen Obliegenheiten erfüllt.
Wird der Schuldner in der Wohlverhaltensphase Erbe, muss er die Erbschaft zur Hälfte an den Treuhänder (Insolvenzverwalter) herausgeben. Tritt der Erbfall hingegen schon vorher in der Abwicklungsphase ein, wird die Erbschaft vollständig verwertet. Sie ist dann für den Schuldner verloren. Allerdings ist der Schuldner nicht verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen. Das Recht zur Erbausschlagung steht auch ihm zu.