Es gibt jedoch Ausnahmen. In bestimmten Fällen geht die Rechtsprechung von einem bereits bestehenden, konkreten Rechtsverhältnis aus.
Beispiel:
F und M haben sich in einem Testament wechselseitig zu Erben und ihre 3 Kinder Anton, Bernd und Cäsar zu Schlusserben zu je 1/3 eingesetzt. Cäsar soll die Eigentumswohnung in Neuruppin erhalten. Nach dem Tode des M im Jahre 2015 kam die F im Oktober 2020 ins Pflegeheim. Inzwischen hat sie einen Betreuer. Im März 2021 überträgt sie die Eigentumswohnung gegen Zahlung von 100.000,00 € auf Bernd. Cäsar ist der Meinung, dass die Übertragung der Wohnung unwirksam ist, da seine Mutter gar nicht mehr geschäftsfähig ist.
– Hier ist es möglich, beim Gericht ein selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung der Geschäftsfähigkeit der F durchzuführen. Dadurch wird die künftige Erbauseinandersetzung zwischen den Geschwistern vorbereitet.
1. Der Bevollmächtigte kann direkt nach dem Tod des Erblassers handeln, ohne die Erteilung des Erbscheines oder die Eröffnung eines Testamentes abwarten zu müssen. Dies ist wichtig, wenn kurzfristig gehandelt werden muss. Der Bevollmächtigte kann auch zu unentgeltlichen Verfügungen ermächtigt werden.
2. Die Vollmacht kann schriftlich erstellt werden, die Unterschrift sollte öffentlich beglaubigt werden.
3. Es gibt die transmortale Vollmacht, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers wirksam ist und über dessen Tod hinaus fortdauert und es gibt die postmortale Vollmacht, die erst mit dem Tod des Erblassers wirksam wird.
4. Die Nachlassvollmacht kann isoliert, aber auch bei Erstellung einer Vorsorgevollmacht oder in Verbindung mit einem Testament erteilt werden. Im Testament kann zugleich eine bestimmte Person mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragt werden. Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten anweisen, die Vollmacht erst nach seinem Tode zu verwenden.
5. Bei Anordnung von Testamentsvollstreckung ist es sinnvoll, dass der Testamentsvollstrecker zugleich der Bevollmächtigte ist.
a) zum einen, dass der Vollmachtgeber krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen und
b) zum anderen, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bevollmächtigte ungeeignet ist. Dies kann der Fall sein bei ernst zu nehmenden Zweifeln an seiner Redlichkeit oder bei einem schwerwiegenden Interessenkonflikt oder wenn er mit dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung überfordert ist (BGH Beschluss vom 16.7.2014 AZ: XII 142/14). Entsprechende Umstände sind dem Gericht darzulegen.
Das Gericht hat dann nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob eine Betreuung zum Zwecke der Kontrolle und Überwachung des Bevollmächtigten eingerichtet werden muss.