Vorsorgevollmacht

 1.Vorsorgevollmacht: Sie dient der Vermeidung einer gerichtlichen Betreuung. Es wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt. Diese Person darf für den Vollmachtgeber in Vermögens- und/oder Gesundheitsangelegenheiten umfassend - oder in bestimmten Bereichen - handeln.

2. Bankvollmacht: Sie wird auf einem Formular der Bank erteilt und ersetzt keine Vorsorgevollmacht, da nur über die bei der betreffenden Bank  bestehenden Konten verfügt werden kann.

3. Betreuungsverfügung: Hier bestimmt man für den Fall, dass eine gerichtliche Betreuung erforderlich ist, die Person des Betreuers. Es wird dem  Gericht eine Person oder eine Institution vorgeschlagen. Dieser Vorschlag ist für das Gericht zwar eine Orientierung, aber nicht bindend.

4. Patientenverfügung: Hier kann festgelegt werden, wie man bei schwerer Krankheit medizinisch behandelt werden will, wenn man sich selbst dazu  nicht mehr äußern kann. Zum Beispiel wird geregelt, ob ein Behandlungsabbruch im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit erfolgen  soll.

Die Vorsorgeregelungen müssen auf die Lebenssituation des Betreffenden zugeschnitten sein, um später von Behörden, Banken, Gerichten und behandelnden Ärzten auch akzeptiert zu werden.