Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen Erben geworden sind. Sie entsteht also zwangsweise kraft Gesetzes oder aufgrund testamentarischer Anordnung.

Eine Erbengemeinschaft birgt immer ein gewisses Risiko. Zum einen gehört nämlich jedem Miterben alles. Jeder einzelne Nachlassgegenstand
gehört ihm ganz, also nicht dem einen dieses und dem anderen jenes. Zum anderen kann jeder Miterbe mitreden, mit abstimmen und mit
verwalten. Daraus folgt, dass jeder die anderen schikanieren und blockieren kann, was erfahrungsgemäß auch geschieht.

Schließlich hat jeder Miterbe grundsätzlich das Recht, die Erbengemeinschaft zu sprengen, also die Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände
zu erzwingen, auch gegen den Willen der anderen Miterben.

Beispiel: Beerbt eine Mutter zusammen mit ihren beiden Söhnen ihren Ehemann, kann jeder Sohn seine Mutter durch Versteigerung aus dem Haus hinaustreiben, auch wenn die Mutter dort vielleicht schon seit Jahrzehnten wohnt.

Bei der Testamentsgestaltung sollte daher ein Modell gewählt werden, mit dem solche Kinder in Schach gehalten werden. Eine Erbengemeinschaft lässt sich vermeiden oder wenigstens so entflechten, dass derartige Risiken minimiert werden.

Ist eine Erbengemeinschaft schon entstanden, muss sie verwaltet und abgewickelt werden. Hierfür gibt es gesetzliche Regeln, an die sich die Miterben halten müssen.