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Stirbt ein gesetzlich Rentenversicherter vor Ablauf von einem Jahr seit seiner Heirat, hat der Ehegatte nach dem Gesetz grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Witwenrente. Es wird dann vermutet, dass der Zweck der Heirat die Versorgung mit einer Rente war.
Diese Vermutung kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden. Das Landessozialgericht  Sachsen-Anhalt sprach einer Witwe, deren Mann ihr die Schwere seiner Krebserkrankung bei der Heirat verschwiegen hatte, einen Anspruch auf Witwenrente zu (Urteil vom 20.9.2007 Az.: L 3 FJ 126/05).
In der Regel wird die Vermutung einer Versorgungsehe dann widerlegt, wenn der Tod des Ehegatten durch ein unvorhersehbares Ereignis, beispielsweise durch einen Verkehrsunfall eintritt. In dem genannten Fall hatte die Frau ihren langjährigen Lebensgefährten nach der Diagnose Krebs im Endstadium auf dessen Wunsch geheiratet. Dabei war ihr aber nicht bekannt, dass keine Heilungsaussicht mehr bestand. Vielmehr hatte ihr der Verstorbene den Ernst der Erkrankung verschwiegen und sie sich auf einen längeren Heilungsprozess eingestellt. Damit war die gesetzliche Vermutung widerlegt, das Gericht sprach der Witwe die Hinterbliebenenrente zu.