Steuerrecht

Jedem steuerpflichtigen Elternteil steht ein Kinderfreibetrag zu, der das Existenzminimum des Kindes berücksichtigen soll. Er wird auf der Lohnsteuerkarte der Eltern grundsätzlich jeweils mit dem Zähler 0,5 angesetzt und wirkt sich bei der Bemessung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages aus.

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern und bei Eltern nicht-ehelicher Kinder kann dieser hälftige Kinderfreibetrag (Zähler 0,5) auf einen Elternteil übertragen werden, wenn dieser, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber nachkommt. Von einer solchen Unterhaltspflichtverletzung ist auszugehen, wenn der andere Elternteil um mehr als 25 % weniger Unterhalt zahlt, als er zahlen müsste. Zahl ein Elternteil jedoch mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt, liegt keine Unterhaltspflichtverletzung vor. Gleiches gilt, wenn er nach seinen Einkommensverhältnissen nur wenig Unterhalt zahlen muss und dieser Zahlungspflicht nachkommt. Die Übertragung des Kinderfreibetrages scheidet dann aus.

Ein Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrages ist beim Finanzamt zu stellen. Dabei ist anhand der Einkommensverhältnisse des anderen Elternteils darzustellen, dass dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.