Die Fälle, in denen nichteheliche Lebenspartner gemeinsam ein Haus errichten, nehmen beständig zu. Beispiel: Herr A und Frau B erwerben ein Grundstück zu gleichen Teilen. Der Kaufpreis von 50.000 € für das Grundstück wird aus Eigenmitteln bezahlt. Der Hausbau kostet 200.000 € und wird in Höhe von 50.000 € ebenfalls aus Eigenkapital und in Höhe von 150.000 über ein gemeinsames Bankdarlehen finanziert. Das Eigenkapital insgesamt wird von Herrn A zu 75 % und von Frau B zu 25 % aufgebracht. Frau B und ihre Eltern erbringen erhebliche Eigenleistungen beim Hausbau. – Hier wird oft nicht bedacht, wie die Dinge geregelt werden sollen, wenn die Lebensgemeinschaft auseinandergeht. Das Gesetz bietet in diesem Fall keine Hilfe an. Die Rechtsprechung hat die Situation nur rudimentär geregelt. Deshalb sollten die Ansprüche vorher unbedingt durch Vereinbarung geregelt werden. Dabei sind unter anderem folgende Punkte zu bedenken:
- Wer soll am Ende Alleineigentümer des Grundstückes werden und zu welchem Preis? Wer trägt die Grunderwerbsteuer oder die eventuell anfallende Schenkungsteuer?
- Wird das eingebrachte Eigenkapital angerechnet?
- Wie werden die Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Arbeitsleistungen (beim Hausbau) berücksichtigt?
- Welche besonderen Regelungen ergeben sich bei der Geburt eines Kindes?
- Wie werden Gewinne und Verluste bei einer Veräußerung der Immobilie an Dritte verteilt?
- Wie werden Lebensversicherungen oder eingebrachte Bausparverträge berücksichtigt?
- Wie wird die Mitarbeit von Familienangehörigen abgegolten? Bei finanziellen Zuwendungen Dritter stellt sich die Frage der Schenkungsteuer.