Sorgerecht

In 2013 wurde das Sorgerecht nicht verheirateter Eltern im Gesetz  (in Kraft getreten am 19.5.2013) neu geregelt. Wird keine gemeinsame Sorgeerklärung von den Eltern abgegeben, ist die Mutter allein sorgeberechtigt. Der Vater hat dann die Möglichkeit, beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen Sorge zu beantragen. Das Gesetz geht davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Eltern entspricht. Dem Kind werde dadurch verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu tragen.

Allerdings setzt die gemeinsame Sorge voraus, dass eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung  in erzieherischen Fragen besteht. Ist dies nicht der Fall, kann die gemeinsame Sorge für das Kind eine übermäßige Belastung darstellen. Dann muss das Gericht den Antrag des Vaters zurückweisen. Dafür reicht es aber nicht aus, dass die Mutter die gemeinsame Sorge ablehnt oder dass Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern bestehen. Vielmehr muss die elterliche Kommunikation so nachhaltig und schwerwiegend gestört sein, dass zu befürchten ist, dass den Elstern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird. -  Das Gericht hat daher zu prüfen, ob die Beziehung der Eltern eine ausreichende Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge hergibt oder ob sie dem Kindeswohl widerspricht (OLG Celle Beschluss vom 16.1.2014 AZ 10 UF 80/13).

Nach der alten Gesetzeslage war der Vater von der elterlichen Sorge ausgeschlossen, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigerte.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 21.7.2010 diesen Zustand für verfassungswidrig erklärt, weil dadurch das Elternrecht des Vaters (Artikel 6 Grundgesetz) verletzt werde. Obwohl es nicht sofort eine gesetzliche Neuregelung gab, waren seitdem die Familiengerichte schon verpflichtet, auf Antrag des Vaters über die elterliche Sorge zu entscheiden und zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Hierfür ist nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen worden.