Vermögensauseinandersetzung

Der Gesetzgeber hat zum 1.9.2009 das Recht des Zugewinnausgleichs reformiert.
Die Rechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten wurden gestärkt, das Ausgleichssystem sollte insgesamt gerechter werden.

Aufgrund der Reform werden jetzt auch alle negativen Vermögenswerte in die Berechnungen eingestellt. Damit beeinflusst die Bezahlung von Schulden, die in die Ehe mitgebracht wurden, den Zugewinnausgleich.
Außerdem gibt es weitere Auskunftsansprüche: Die Ehegatten sind verpflichtet, einander über ihre Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Beginns des Scheidungsverfahrens,  der Trennung sowie der Eheschließung zu informieren und die Angaben zu belegen.
Auch die vorzeitige Durchführung des Zugewinnausgleichs wurde erleichtert.

Das Gesetz beseitigt einige Gerechtigkeitsdefizite und verbessert den Schutz vor Manipulationen des zahlungspflichtigen Ehegatten. Die Berechnungen erfolgen jedoch weiterhin nach einem pauschalierenden und starren System. Dies kann zu zufälligen oder absichtlich herbeigeführten höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen, die als ungerecht empfunden werden. Regelungen in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsvereinbarung sind daher nach wie vor zu empfehlen.

Das Gericht regelt zusammen mit der Scheidung von sich aus grundsätzlich auch den Versorgungsausgleich. Dazu werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt. Eine sich ergebende Differenz wird ausgeglichen.

Zur Klärung des Versorgungsausgleichs stellt das Gericht Formulare zur Verfügung. Diese werden von den Eheleuten ausgefüllt und zurückgeschickt und dann vom Gericht an die Rentenversicherungsträger weitergeleitet. Sobald die Auskünfte von dort vorliegen – was durchaus länger als 3 Monate dauern kann -, bestimmt das Gericht einen Termin zur Durchführung der Verhandlung über die Ehescheidung.

Wenn ein Ehepartner allein ein Darlehen zur Finanzierung des ehelichen Eigenheimes aufnimmt, haftet der andere Ehepartner dafür nicht zwangsläufig mit. Anders kann es jedoch sein, wenn die Eheleute hierüber eine Vereinbarung getroffen haben. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 21.7.2010 XII ZR 104/08) hatte die Ehefrau bei ihren Eltern ein Darlehen von 65.000,00 € aufgenommen. Das Geld wurde für den Kauf der gemeinsamen Eigentumswohnung der Eheleute verwendet. Nach der Scheidung verlangte die Ehefrau, dass sich der Ehemann an der Rückzahlung des Darlehens hälftig beteilige. Das Gericht hielt diesen Anspruch dann für gegeben, wenn festgestellt werde, dass die Eheleute bei der Aufnahme des Darlehens vereinbart haben, dass das Darlehen von beiden zurückgezahlt werden sollte.  Eine solche Vereinbarung müsse nicht ausdrücklich geschlossen werden, sie könne sich auch aus den Umständen ergeben. Insoweit sei entscheidend, dass das Geld für die gemeinsame Wohnung verwendet und die Darlehensverpflichtung über die Wohnung gesichert worden sei. Aus diesen Umständen könne auf eine Vereinbarung der Eheleute zur gemeinsamen Darlehensrückzahlung geschlossen werden.