Scheidung

Die Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Hier sind 4 Varianten zu unterscheiden:

1. Einvernehmliche Scheidung nach 1jähriger Trennungszeit:
Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn beide Eheleute geschieden werden wollen und durch das Gericht keine Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung, zum Unterhalt oder Sorge- und Umgangsrecht getroffen werden müssen.

Was ist zu tun?
Bitte vereinbaren Sie einen Besprechungstermin in meiner Kanzlei und bringen Sie das Familienstammbuch oder die Heiratsurkunde und ggbflls. Geburtsurkunden der Kinder mit.

2. Streitige Scheidung nach einjähriger Trennungszeit
Voraussetzung ist, dass die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und einer der beiden geschieden werden will. Die Eheleute leben getrennt, wenn sie wechselseitig keine Versorgungsleistungen mehr erbringen, also für den anderen nicht mehr einkaufen, nicht mehr waschen und putzen, nicht mehr kochen oder ähnliche Arbeiten erledigen. Auch innerhalb der Ehewohnung ist ein Getrenntleben möglich.

Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss zusätzlich dem Gericht beweisen, dass die Ehe gescheitert ist, obwohl der andere Ehegatte keine Scheidung möchte. Dafür genügt es in der Regel, wenn dem Gericht die unumstößliche Absicht eines Ehegatten zur Scheidung darzulegt wird. Von einem Scheitern der Ehe ist auch dann auszugehen, wenn ein Ehegatte schon einen neuen Lebensgefährten hat.

3. Scheidung bei 3jähriger Trennung
Leben die Ehegatten bereits seit mindestens 3 Jahren voneinander getrennt, wird durch das Gesetz davon ausgegangen, dass die Ehe unwiderruflich zerrüttet ist. Weitere Erklärungen zum Scheitern der Ehe sind nicht erforderlich.

Fordert ein Ehegatte nach 3jähriger Trennungszeit die Scheidung, wird die Ehe geschieden, auch wenn der andere Ehegatte nicht geschieden werden will.

4. Scheidung vor einjähriger Trennung bei unzumutbarer Härte
Leben die Ehegatten noch nicht 1 Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehe für einen der Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde: Die Gründe für die Unzumutbarkeit müssen in der Person des anderen Ehegatten vorliegen. Entscheidend ist, ob es dem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, deshalb das Trennungsjahr abzuwarten.

Eine unzumutbare Härte kann z. B. bei Gewalttätigkeiten oder Straftaten gegenüber dem anderen Ehegatten vorliegen.