Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung

In der Beratungspraxis stellt sich des öfteren die Frage, ob schon zu Lebzeiten des Erblassers die Erb- und Pflichtteilsansprüche künftiger Erben gesichert werden können. Grundsätzlich ist dies nicht zulässig, da erst im Erbfall feststeht, wer aufgrund eines Testamentes oder kraft Gesetzes Erbe geworden ist. Bis dahin ist auch ungewiss, ob der potentielle Erbe den Erbfall überhaupt erlebt. Er hat daher ediglich eine rechtlich nicht geschützte Erberwartung.
Es gibt jedoch Ausnahmen. In bestimmten Fällen geht die Rechtsprechung von einem bereits bestehenden, konkreten Rechtsverhältnis aus.
Beispiel:
F und M haben sich in einem Testament wechselseitig zu Erben und ihre 3 Kinder Anton, Bernd und Cäsar zu Schlusserben zu je 1/3 eingesetzt. Cäsar soll die Eigentumswohnung in Neuruppin erhalten. Nach dem Tode des M im Jahre 2015 kam die F im Oktober 2020 ins Pflegeheim. Inzwischen hat sie einen Betreuer. Im März 2021 überträgt sie die Eigentumswohnung gegen Zahlung von 100.000,00 € auf Bernd. Cäsar ist der Meinung, dass die Übertragung der Wohnung unwirksam ist, da seine Mutter gar nicht mehr geschäftsfähig ist.
- Hier ist es möglich, beim Gericht ein selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung der Geschäftsfähigkeit der F durchzuführen. Dadurch wird die künftige Erbauseinandersetzung zwischen den Geschwistern vorbereitet.