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VorsorgeAnwalt


In einer Patientenverfügung regeln Sie, wie Sie im Falle einer schweren Erkrankung oder am Lebensende behandelt werden wollen, welche medizinisch möglichen Behandlungen durchgeführt oder auch unterlassen werden sollen.

Wir helfen Ihnen dabei, eine eindeutige Patientenverfügung zu erstellen. So wird sichergestellt, dass Ihre Wünsche später umgesetzt werden.

Rechtsanwalt Günther ist Mitglied in VORSORGEANWALT e. V. und darauf spezialisiert, Sie bei der Errichtung einer Patientenverfügung optimal zu beraten.
In bestimmten Fällen kann es für die Umsetzung medizinischer Maßnahmen erforderlich sein, dass entsprechende Vollmachten vorliegen, um eine verzögernde gerichtliche Genehmigung zu vermeiden.
Beispiel: Der Ehemann arbeitet auf gefährlichen Baustellen. Er hat weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Patientenverfügung errichtet. Er stürzt und wird wegen zahlreicher lebensgefährlicher Verletzungen ins künstliche Koma versetzt. Nach 3 Wochen empfehlen die Ärzte einen riskanten Eingriff, um seinen Zustand zu stabilisieren. Auch wenn die Ehefrau für diesen Eingriff ist, kann sie keine Entscheidung für ihren Mann treffen. Vielmehr muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Dies kann vermieden werden, wenn die Eheleute eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung errichten.  Dabei ist der Bevollmächtigte zu ermächtigen, auch die Patientenverfügung für den Betroffenen umzusetzen. Bei der Auswahl des Bevollmächtigten sollte darauf geachtet werden, dass nur solche Personen eingesetzt werden, die nach ihrer Persönlichkeit in der Lage sind, die Interessen des Betroffenen auch gegen den Widerstand von Familienangehörigen durchzusetzen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15.3.2015 folgenden Fall entschieden: Die Ehefrau war schwer an Alzheimer erkrankt und lebte in einem Pflegeheim. Dort wurde sie künstlich ernährt. Eine vernünftige  Kommunikation mit ihr war nicht mehr möglich. Ihr Ehemann ertrug diesen Zustand nicht und durchtrennte den Verbindungsschlauch zur Magensonde. Das Personal des Pflegeheims konnte die Verbindung jedoch wieder herstellen. Einen Monat später starb die Ehefrau an einer Lungenentzündung, ohne dass es einen ursächlichen Zusammenhang mit den Handlungen des Ehemannes gab. War der Ehemann Erbe geworden? Der BGH verneinte dies. Der Ehemann sei nicht berechtigt gewesen, die lebenserhaltende Maßnahme abzubrechen. Die Ehefrau habe keine Patientenverfügung errichtet, an der er sich hätte orientieren können. Auch eine Genehmigung des Betreuungsgerichts habe nicht vorgelegen. Der Ehemann sei daher erbunwürdig. Außerdem wurde er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
 
Der in einer Patientenverfügung niedergelegte Wille ist auch im Sozialrecht zu beachten, wie das Bundessozialgerichts (Urteil vom 4.12.2014  AZ: B 2 U 18/13) entschieden hat: Der Ehemann wurde auf dem Weg nach Hause von der Arbeit von einem Motorrad angefahren und schwer verletzt. Seitdem lag er im Wachkoma. Die Ärzte stellten auch nach 4 Jahren keine Besserung in Aussicht. Daher entschloss sich die Ehefrau in Absprache mit den beiden erwachsenen Söhnen, den vor dem Unfall geäußerten Willen ihres Mannes umzusetzen. Sie durchtrennte die Magensonde, so dass ihr Mann starb. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich, ihr die Witwenrente und das Sterbegeld zu zahlen, weil sie den Tod ihres Mannes vorsätzlich herbeigeführt habe. Dagegen klagte die Witwe mit Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts sei der Wille des Patienten, keine lebenserhalten Maßnahmen erdulden zu müssen, generell zu beachten. Dieser Wille sei Ausdruck der Menschenwürde. Der insoweit vollzogene Behandlungsabbruch dürfe daher auch im Versicherungsrecht keine negativen Folgen haben. - Fazit: Der durch eine Patientenverfügung gedeckte Wunsch, eine Behandlung nicht fortzusetzen, bindet auch den Sozialversicherungsträger.