Wer der Auffassung ist: „Was nach meinem Tod passiert, ist mir egal“, handelt konsequent, wenn er kein Testament errichtet. Er übersieht aber, dass eine solche Sorglosigkeit der eigenen Familie Schaden zufügt. Wer keine durchdachte letztwillige Verfügung errichtet, verschafft seinen Hinterbliebenen Streitpotential, Vermögensverlust, vermeidbare Erbschaftsteuerlasten und häufig auch Ungerechtigkeit - ein Unglück also.
Jedes Testament hat seine eigene Architektur. Es ist natürlich ein Unterschied, ob das Testament für eine „Patchwork-Familie“ erstellt wird oder ein Unternehmertestament zu errichten ist.
Bei der Gestaltung kommt es auf sehr persönliche Dinge an, z. B. auf das Alter, den Beruf oder den Gesundheitszustand der Beteiligten, auf die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, die Beziehungen innerhalb der Geschwisterreihe oder auch das Verhältnis zum Schwiegerkind. Weiter sind Art, Umfang und Struktur des Vermögens von Bedeutung. In den meisten Fällen sind Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen oder Überlegungen zur Erbschaftsteuer anzustellen.
Das Arsenal der erbrechtlichen Gestaltungsmittel ist nahezu unerschöpflich. Es gibt für jeden eine optimale Lösung.
Durch eine solche „Offenbarung“ stiftet man oftmals nur Unruhe, Unzufriedenheit und Begehrlichkeiten. Die Erbauseinandersetzung wird vorweggenommen, obwohl der Erbfall noch gar nicht eingetreten ist.
Es ist auch schon vorgekommen, dass „vertrauliche“ Gespräche über die spätere Verteilung des Nachlasses bei den künftigen Erben eine Art von Ungeduld erzeugt haben.
Schließlich begibt man sich eines Stücks seiner Freiheit: Vielleicht möchte man ja später einmal aus guten Gründen, z. B. wegen veränderter Sachlage, einiges anders regeln. Dann verursacht man Enttäuschungen, wenn vorher durch Offenlegung des Testamentes Hoffnungen geweckt wurden.
Ein Testament sollte daher grundsätzlich geheim bleiben. Ausnahmen gibt es natürlich, z. B. muss bei einer Unternehmensnachfolge die nachfolgende Generation rechtzeitig in die Thematik einbezogen werden.
2. Ein mit Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament ist ungültig.
3. Ort und Zeitpunkt müssen zwar nicht angegeben werden. Diese Angaben sollten aber stets aufgenommen werden. Denn dadurch
kann bei einer späteren Abänderung des Testamentes der letzte vom vorletzten Willen unterschieden werden.
4. Zum Nachweis der Urheberschaft sollte das Testament mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden, auch wenn grundsätzlich der
oder die Familienstellung, wie z. B. "Euer Vater" genügt.
5. Die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen, um diesen räumlich ganz abzudecken.
6. Mehrseitige Testamente sollten auf jeder Seite paraphiert werden. Werden Nachträge eingefügt, sollten diese immer gesondert
unterzeichnet werden.
7. Streichungen sollten vermieden werden, weil sie den Beweiswert des Testamentes mindern und Streit über den Urheber der
Streichung auslösen können. Der Erblasser sollte jede Änderung stets in einem neuen formgerechten Testament vornehmen und
die Abweichung vom Grundtestament deutlich machen, um spätere Auslegungsprobleme zu vermeiden.
8. Testamente, die der Erblasser ergänzen möchte, sollte er besser durch ein neu verfasstes Testament ersetzen und das alte Testament
vernichten, um spätere Spekulationen über das Motiv der Änderung und sich hieraus eventuell ergebende Streitigkeiten zu vermeiden.
9. Der Testator kann das Testament verwahren, wo er will. Zu empfehlen ist die Hinterlegung des Testamentes beim Amtsgericht
(§§ 2248, 2259 BGB). Damit wird gewährleistet, dass das Testament nicht verloren geht, verfälscht oder unterdrückt wird.
Zudem stellt die amtliche Verwahrung sicher, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers auch eröffnet wird.
Das Gericht hielt das Testament für unwirksam. Die Erblasserin hätte die Möglichkeit gehabt, entweder am gleichen oder am Folgetag das Testament vor einem Notar beurkunden zu lassen. Nach den konkreten Umständen sei nicht zu befürchten gewesen, dass die Erblasserin noch vor dem Eintreffen eines Notars sterben würde.
Die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes ist auch in Briefform möglich. Zu prüfen ist aber, ob der Erblasser bei Abfassung des Briefes einen Testierwillen hatte oder sich nur unverbindlich über seine Testierabsichten geäußert hat. Entscheidend ist, dass der Erblasser den Willen hatte, testamentarische Anordnungen zu treffen. Dafür genügt es, dass sich der Erblasser bewusst gewesen ist, dass der Brief als Testament angesehen werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte sich die Erblasserin in dem Brief auch Gedanken über ihren eigenen Tod gemacht. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin hier verbindliche testamentarische Regelungen treffen wollte.
Die Nichten waren der Meinung, dass der letzte Halbsatz “und was noch übrig ist“ sich auf das Grundstück beziehe, so dass ihnen der Hauptnachlassgegenstand zugewendet worden sei.
Das Gericht sah dies anders: Die Auslegung des Testamentes ergäbe, dass der Erblasser mit „Vermögen“ nur sein Geldvermögen gemeint habe. Mit den Worten „und was noch übrig ist“ habe er eventuell noch auf dem Girokonto eingehende kleinere Geldbeträge gemeint. Hinsichtlich des Grundstücks enthalte das Testament keine Regelung, so dass insoweit die gesetzliche Erbfolge eingreife. Das Grundstück stehe daher dem einzigen Sohn zu.
Wir beraten Sie unter Berücksichtigung der medizinischen und rechtlichen Aspekte und begleiten Sie bei den eventuell notwendigen gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Fall 1: Stirbt der verheiratete Sohn, nachdem er seinen Vater beerbt hat, erwirbt die Schwiegertochter auf diesem Weg zumindest Teile des schwiegerväterlichen Vermögens, und sei es in Form des Pflichtteils.
Fall 2: Beerbt eine Tochter ihre geschiedene Mutter und stirbt dann selbst ohne Kinder, geht das mütterliche Vermögen auf dem Umweg über die Tochter an deren Vater, also den geschiedenen Ehemann der Mutter.
Fall 3: Beerbt eine Ehefrau ihren Ehemann und stirbt dann nach Wiederverheiratung, kommt der 2. Ehemann in den Genuss des Vermögens seines Vorgängers.
Es gibt ausreichende rechtliche Gestaltungsmittel, um diese unliebsamen Konsequenzen zu vermeiden.
Oftmals ist auch der Wunsch vorhanden, pflegende Angehörige in besonderer Weise zu berücksichtigen oder ihnen einen Anreiz zu bieten, Pflegeleistungen zu erbringen. Auch dies kann in einem Testament geregelt werden. In Betracht kommen etwa die Aussetzung eines Vermächtnisses oder die Erbeinsetzung des Pflegenden mit einer angemessen höheren Erbquote. Auch die Anordnung von Testamentsvollstreckung ist möglich, wobei dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe übertragen wird, den durch das Vermächtnis Begünstigten oder die Höhe des Vermächtnis je nach Pflegeaufwand zu bestimmen.
Beispiel: Der Ehemann hat aus der ersten Ehe einen Sohn, die Ehefrau aus ihrer ersten Ehe eine Tochter. Stirbt der Ehemann zuerst, sind gesetzliche Erben seine Ehefrau und sein Sohn zu je ½. Nach dem Tode der Ehefrau wird deren Tochter ihre Alleinerbin. Die Tochter erbt damit das Vermögen ihrer Mutter und darüber auch die Hälfte des Vermögens des zuvor verstorbenen Stiefvaters. Dessen Sohn muss sich mit der Hälfte des Nachlasses seines Vaters begnügen, die Stieftochter erhält die andere Hälfte. - Hier würde auch ein einfaches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten nichts helfen, da dann jeweils das leibliche Kind noch weniger, nämlich nur den Pflichtteil, erhielte.
Die Erstellung eines Testamentes für eine Patchwork-Familie ist eine sehr individuelle und anspruchsvolle Aufgabe. Dabei sind folgende Fragen abzuklären:
- Was ist zugunsten des Partners/Ehegatten anzuordnen? Welches Versorgungsinteresse hat er?
- Sollen alle Kinder, die eigenen und die des Partners, gleich behandelt werden? Sollen die Stiefkinder ausgeschlossen werden?
- Welche erbschaftsteuerlichen Auswirkungen ergeben sich?
- Bestehen Pflichtteilsansprüche?
- Welche Störfallvorsorge wird getroffen, wenn die Beziehung vor dem Tod eines Partners endet?
- Wie wird verhindert, dass Vermögen an den „Ex-Ehegatten“ des Partners abwandert?
Die Antworten auf diese Fragen bestimmen die Richtung der testamentarischen Gestaltung. Die Interessen der beteiligten Personen und die Ziele der Lebenspartner bzw. Ehegatten sind dabei jeweils ins Verhältnis zu setzen und auszugleichen.
Der Erblasser hatte in einem Testament bestimmt: „Meine Frau und mein Sohn erhalten je 25 % meines Vermögens. Meine beiden Enkel erhalten die anderen 50 % zu gleichen Teilen, aber nur, wenn sie mich regelmäßig, d.h. mindestens 6 Mal im Jahr besuchen“. Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 5.2.2019 – 20 W 98/18) hielt diese Bedingung für sittenwidrig. Zwar müsse es nach dem Grundsatz der Testierfreiheit möglich sein, die Erbfolge frei nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit sei aber überschritten, wenn ein Verhalten erzwungen werden solle, das regelmäßig eine freie, innere Überzeugung voraussetze. Besuche der (minderjährigen) Enkel beim Großvater dürften nicht „erkauft“ werden.
Die Erbeinsetzung als solche – ohne die Bedingung - hielt das Gericht jedoch für wirksam, zum Glück für die Enkel.
2. Die Ehegatten sollten das Schriftstück mit Ort und Datum versehen.
3. Das Ehegattentestament kann auch vor einem Notar errichtet werden.
4. Die Bindungswirkung des Ehegattentestamentes tritt erst mit dem Tod des ersten Ehegatten ein. Sie gilt nur für die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen. Das sind solche, die der eine Partner nur deshalb getroffen hat, weil auch der andere in bestimmter Weise verfügt hat (§ 2270 I BGB). Wortlaut bzw. Auslegung des Testamentes müssen ergeben, dass die Verfügungen des einen Partners von denen des anderen abhängig sind.
5. Häufigster Anwendungsfall für wechselbezügliche Verfügungen ist das Berliner Testament, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem Längerlebenden einsetzen (§ 2269 BGB). Das gemeinschaftliche Testament kann aber auch Anordnungen enthalten, die für die Überlebenden nicht bindend sind.
6. Zu Lebzeiten entfaltet das Ehegattentestament noch keine Bindung. An die Änderung oder den Widerruf bestehen aber strenge Anforderungen. Ein Widerruf ist möglich durch
• gemeinschaftliches Widerrufstestament (§ 2254 BGB)
• Erbvertrag (§§ 2258, 2289 BGB)
• Gemeinschaftliche Rücknahme aus amtlicher Verwahrung (§§ 2256, 2272 BGB) oder
• Gemeinschaftliche Vernichtung der Testamentsurkunde (§ 2255 BGB)
7. Will einer der Ehepartner das Ehegattentestament widerrufen, muss der Widerruf in notariell beurkundeter Erklärung dem anderen zugestellt werden (§§ 2371, 2296 BGB).
8. Nach dem Tod des Erstversterbenden ist grundsätzlich kein Widerruf mehr möglich.
9. Die Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen entfällt, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt (§ 2271 II BGB) oder das Testament anficht (§§ 2078 ff. BGB). Für die Anfechtung bedarf es eines Grundes, wie z. B. der Wiederheirat. Daher wir das Anfechtungsrecht im Testament oft ausgeschlossen.
10. Die Bindung des Ehegattentestamentes hindert den Längerlebenden nicht an lebzeitigen Verfügungen. Er kann sein Vermögen verkaufen. Im Fall des Verschenkens gilt § 2287 BGB.
Hier stellt sich immer folgende Frage: Soll der überlebende Ehegatte berechtigt sein, nach dem 1. Erbfall die gemeinsame Schlusserbeneinsetzung zu ändern?
Vezichtet man auf eine solche Öffnungsklausel, steht die Schlusserbfolge fest. Beide können sicher sein, dass alles, wie gemeinsam festgelegt, bleibt. Der Überlebende kann nichts mehr ändern, dies aber auch dann nicht, wenn wesentliche neue Umstände eintreten, die eine Änderung an sich sinnvoll erscheinen lassen würden, z. B. ein Zerwürfnis mit einem drogensüchtig gewordenen Kind. Umgekehrt - wird also eine Öffnungsklausel verfügt - weiß keiner der beiden Eheleute, ob und in welcher Weise der Überlebende von seinem Änderungsrecht wohl Gebrauch machen wird.
Hier gibt es auch verschiedene Zwischenlösungen. Auf jeden Fall ist dieser Punkt sorgfältig zu bedenken.
Die Eheleute hatten sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und für den 2. Erbfall bestimmt, dass ihr jüngster Sohn der Erbe sein sollte. Nach dem Tode des Ehemannes errichtete die Ehefrau ein neues Testament und bestimmte, dass alle 8 gemeinsamen Kinder Erbe zu je 1/8 sein sollten. Als die Ehefrau starb, war der jüngste Sohn bereits verstorben. Er hinterließ eine Tochter, die Enkelin der Ehefrau. Nach welchem Testament richtete sich nun die Erbfolge? War das zweite, abweichende Testament der Ehefrau wirksam? Das Gericht musste das Berliner Testament auslegen. Danach ergab sich zunächst, dass die Erbeinsetzung des jüngsten Sohnes für den überlebenden Ehegatten bindend sein sollte. Die Eheleute hatten aber nicht bedacht, dass der Sohn vor dem 2. Erbfall versterben könnte. Zwar ist im Zweifel gewollt, dass dann an seine Stelle seine Kinder treten. Diese Ersatz-Erbeinsetzung der Enkelin hielt das Gericht aber nicht für bindend, da hierzu in dem Berliner Testament nichts erklärt war. Maßgeblich war daher das 2. Testament. Die Enkelin war somit nur Erbin zu 1/8 geworden.
Darüber stritten nun die Nichte und die Kinder der Verstorbenen über 3 Instanzen. Das Oberlandesgericht hielt den Wortlaut des Testamentes nicht für eindeutig. Vielmehr sei das Testament auslegungsbedürftig. Deshalb müsse durch Zeugen geklärt werden, was die Verstorbenen genau gemeint und gewollt hatten. Dieser aufwendige und im Ergebnis ungewisse Rechtsstreit hätte durch eine exakte Testamentsgestaltung sicherlich vermieden werden können.
Das Gericht stellte fest, dass das letzte Testament unwirksam war, weil es gegen das bindend gewordene Berliner Testament de Eheleute aus dem Jahre 1983 verstieß. Die Kinder des Ehemannes hatten damit alles gerbt, auch das Vermögen, das die Erblasserin vor ihrem Tode von ihrem Bruder geerbt hatte. Ein unbefriedigendes Ergebnis, da man durch eine andere Testamentsgestaltung in 2007 den Wunsch der Erblasserin hätte umsetzen können.