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Mit Urteil vom 29.1.2010 musste der Bundesgerichtshof über folgenden immer wieder vorkommenden Fall entscheiden: Die Eltern übertrugen ihrem Sohn ihr Hausgrundstück. In dem notariellen Vertrag wurde ihnen ein Wohnrecht für Räume im Erdgeschoss gewährt. Außerdem verpflichtete sich der Sohn, seinen Eltern auch im Falle von Krankheit zu pflegen und für die Reinigung und Instandhaltung ihrer Wohnung zu sorgen. Nach dem Tod der Mutter musste der Vater ins Pflegeheim. Der Heimträger verlangte daraufhin von dem Sohn wegen ersparter Pflegeleistungen monatlich 300,00 €.
Da der Notarvertrag den Fall des Heimaufenthaltes nicht regelte, musste er ausgelegt werden. Das Gericht stellte fest, dass an die Stelle nicht mehr zu erlangender Dienstleistungen grundsätzlich auch Zahlungspflichten treten könnten. Entscheidend sei jedoch, was die Vertragsparteien im Einzelfall gewollt haben. Hier sollten die Pflege- und Dienstleistungen von dem Sohn oder seinen Familienangehörigen persönlich erbracht werden. Deshalb ergebe sich für ihn keine Zahlungspflicht, wenn er die versprochenen Dienste aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, nicht mehr leisten könne. Den durch den Heimaufenthalt des Vaters ihm entstandenen Freizeitgewinn müsse er nicht ausgleichen.
In erster Linie ist der Erbe verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. Was ist jedoch, wenn der bedachte Erbe die Erbschaft ausschlägt oder die zum Erben berufene Person erst noch ermittelt werden muss oder die Erbfolge streitig ist? Dann greift die - nachrangige - Bestattungspflicht der nächsten Angehörigen ein. Da der Verstorbene schnell beerdigt werden muss, kann die zuständige Behörde die Bestattung veranlassen und die Kosten von den Angehörigen einfordern. Das Brandenburgische Bestattungsgesetz legt hierfür folgende Rangfolge fest:
  • der Ehegatte oder (eingetragene) Lebenspartner
  • die volljährigen Kinder
  • die Eltern
  • die Geschwister
  • die Enkel
  • "die Großeltern des Erblassers
  • der Partner einer auf Dauer angelegten eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Sind in einem Rang mehrere Angehörige vorhanden, so geht der Ältere dem Jüngeren vor. Der Angehörige, der für die Beerdigungskosten aufgekommen ist, kann diese vom Erben erstattet verlangen.

In einem vom Oberverwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Fall (AZ: 5 Bf 34/10) hatte der Erblasser einen Sohn und eine entfernte Tante zurückgelassen. Nach dem Gesetz wäre der Sohn sein alleiniger Erbe geworden, er schlug jedoch die Erbschaft aus und betrachtete die Angelegenheit damit als erledigt. Da sich niemand um die Beerdigung kümmerte, wurde diese schließlich von der Stadt Hamburg veranlasst. Die Beerdigungskosten von rund 1.900 € stellte die Stadt dem Sohn in Rechnung. Der lehnte die Zahlung ab, wurde jedoch schließlich in 2. Instanz zur Zahlung verurteilt. -  In den Bestattungsgesetzen der Bundesländer ist geregelt, in welcher Reihenfolge die Angehörigen eines Verstorbenen für die Bestattung zu sorgen haben. Kümmert sich niemand darum, so kann die zuständige Behörde die Beerdigung veranlassen und dem verpflichteten Angehörigen die Kosten in Rechnung stellen. Dieser kann dann von dem oder den Erben verlangen, dass sie ihm die Kosten erstatten.
Kann von den Erben nichts erlangt werden - weil sie nichts haben und auch der Nachlass nicht werthaltig ist -, so besteht die Möglichkeit, beim Sozialamt die Kostenübernahme zu beantragen. Hier wird dann geprüft, ob die Kostenübernahme dem Angehörigen zumutbar ist. Dabei kommt es darauf an, wie sich die Kostenbelastung für den Angerhörigen wirtschaftlich auswirkt oder ob z. B. das Verhältnis zum Erblasser zerrüttet war. Es können also auch Umstände eine Rolle spielen, die normalerweise sozialhilferechtlich unerheblich sind.
Der Erbe ist zwar verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Für die Durchführung der Bestattung sind jedoch vorrangig die nächsten Angehörigen verantwortlich. Dies illustriert eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Urteil vom 6.6.2017- Au 7 K 16.716), das den Sohn der verstorbenen Mutter dazu verurteilte, der Gemeinde die verauslagten Kosten der ärztlichen Leichenschau und der Überführung des Leichnams in Höhe von ca. 500,00 € zu erstatten. Er sei der nächste ermittelte Angehörige der Erblasserin. Unerheblich sei, dass er nicht Erbe geworden sei, weil die Erblasserin ihn enterbt habe. Unerheblich sei auch, dass es zwischen Sohn und Mutter jahrelang keinen Kontakt und viele gerichtliche Streitigkeiten gegeben habe. Die nächsten Angehörigen stünden im Sinne einer Solidargemeinschaft einem Verstorbenen grundsätzlich näher als die Allgemeinheit. Anders wäre es nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Wenn etwa der Verstorbene schwere Straftaten gegenüber dem Angehörigen verübt hätte, könnte dessen Einstandspflicht unzumutbar sein. Die Kosten könne der Sohn aber vom Erben ersetzt verlangen.
In der Praxis sind Fälle häufig, in denen jemand aufgrund einer Vollmacht über Konten des Vollmachtgebers verfügt. Zumeist handelt es sich bei den Vollmachtgebern um ältere Menschen, die eine Kontrolle über den Bevollmächtigten nicht mehr ausüben können. Der Bevollmächtigte hat dann freie Hand und wird manchmal der Versuchung, sich eigennützig vom Konto zu bedienen, nicht widerstehen können. Die Erben des Vollmachtgebers stellen dann anhand der Kontoauszüge fest, dass Abhebungen vom Konto vorgenommen wurden. Sie können aber nicht erkennen, ob diese Verfügungen auch vom Willen des Erblassers gedeckt waren. Der Bevollmächtigte behauptet dann oftmals, hierbei habe es sich um Schenkungen des Erblassers gehandelt. Dies werden die Erben regelmäßig nicht widerlegen können. Ist der Fall damit zu Ende? Nein. Denn die Rechtsprechung hilft den Erben in solchen Fällen mit einer Beweislastregel: Der Bevollmächtigte muss beweisen, dass eine Schenkung des Erblassers vorlag. Kann er dies nicht, sind die abgehobenen Beträge an die Erben zurückzuzahlen.
Bei der Regelung der Erbfolge ist die Vereinbarung eines lebenslangen Wohnrechtes an einem Haus oder Grundstück ein beliebtes Gestaltungsmittel. Dabei ist aber darauf zu achten, dass der Inhalt und die Grenzen des Wohnrechtes genau festgelegt werden. Was ist, wenn der Berechtigte auszieht oder das Wohnrecht nicht mehr ausüben kann, z. B. im Pflegefall? Erlischt das Wohnrecht dann oder kann der Berechtigte die Räumlichkeiten wenigstens vermieten? In der Rechtsprechung gilt, dass das Wohnrecht erst erlischt, wenn seine Ausübung dauerhaft unmöglich geworden ist. Das ist u. a. dann der Fall, wenn es niemandem mehr einen Vorteil bietet. Folglich führt auch der endgültige Auszug aus einem Anwesen nicht zum Erlöschen des Wohnrechtes. Selbst bei der Unterbringung in einem Pflegeheim erlischt das Wohnrecht in der Regel nicht, weil der Wohnrechtsinhaber dann ja noch die Möglichkeit hat, mit Zustimmung des Grundstückseigentümers die Räume zu vermieten. Es ist möglich, bei der Bestellung des Wohnrechtes oder bei der Erbfolgegestaltung diese Zweifelsfälle von vornherein klar zu regeln.
Die traditionelle Sparanlage ist vor allem bei älteren Anlegern beliebt. Fast in jedem Nachlass findet sich daher mindestens ein Sparbuch. Das Sparbuch kann auch auf den Namen eines Dritten angelegt werden. Dies führt jedoch nach dem Erbfall oft zu Zweifeln darüber, wem das Guthaben zusteht. Folgendes typisches Beispiel: Der Erblasser hat zu Lebzeiten ein Sparbuch auf den Namen seiner Nichte angelegt und 5.000 € eingezahlt. Die Bank soll seine Nichte darüber nach seinem Ableben informieren. Kurz vor dem Tod hebt der Erblasser die 5.000 € ab und löst das Sparbuch auf. Kann die Nichte jetzt von den Erben oder von der Bank Zahlung der 5.000 € verlangen? - Nein. Der mit der Bank auszulegende Vertrag mit der Bank geschlossene Sparvertrag ist in der Regel so auszulegen, dass der Bankkunde bis zu seinem Tode weiter Gläubiger der Spareinlage bleiben will, auch wenn das Sparbuch auf den Namen eines Dritten abgelegt wird. Er ist daher berechtigt, über das Sparguthaben nach Belieben zu verfügen. Der Dritte - im Beispiel die Nichte - soll einen Anspruch auf das Sparbuch erst mit dem Tode des Erblassers erwerben, wenn das Sparbuch dann noch existiert.
In einem Erbfall kann sich die Frage stellen, ob ein vor vielen Jahrzehnten angelegtes Sparbuch noch rechtswirksam ist. Der Bundesgerichtshof musste folgenden Fall entscheiden: Der Erbe fand im Nachlass ein im Jahre 1959 angelegtes Sparbuch. Bis 1962 enthielt es eine Vielzahl von Ein- und Austragungen sowie Zinsgutschriften. Auf der letzten Seite war in der letzten Zeile ein Guthaben von 4.000 DM ausgewiesen. Der Erbe verlangte die Auszahlung des Guthabens nebst Gutschrift der Zinsen seit 1962. Die Bank lehnte ab. Sie meinte, das Guthaben sei ausgezahlt oder umgebucht worden, außerdem berief sie sich auf Verjährung. – Nach altem Recht galt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, seit 2002 beträgt die Verjährungsfrist sogar nur 3 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn das Sparguthaben gekündigt wird. Mangels Kündigung war daher noch keine Verjährung eingetreten. Die angebliche Auszahlung des Guthabens müsse die Bank beweisen. Dies konnte sie im vorliegenden Fall nicht. Dem Erben wurde der Anspruch auf das Guthaben nebst Zinsen daher zugesprochen.
Eine seit langem offene Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 22.7.2015 AZ: IV ZR 437/14 entschieden: Der Ehemann hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen. Gegenüber der Versicherung gab er im Jahre 1998 an,  dass bei seinem Tod „der verwitwete Ehegatte“ die Versicherungssumme erhalten sollte. In 2002 wurde die Ehe geschieden. Der Mann heiratete in 2004 erneut. Von seiner Versicherung erhielt er danach die Bestätigung, dass im Todesfall „seine verwitwete Ehegattin“ die Versicherungsleistung erhalten würde. Nach dem Tod des Ehemannes in 2012 stritten die erste, geschiedene Ehefrau und die zweite, verwitwete Ehefrau um die Versicherungssumme von 35.000 €. Wer war jetzt der „verwitwete Ehegatte“ im Sinne der Versicherungsbedingungen? Der BGH entschied – anders als beide Vorinstanzen – dass dies die erste Ehefrau sei. Es sei auf das Jahr 1998 abzustellen, als die Erklärung gegenüber der Versicherung erstmalig abgegeben worden sei.  Wer davon abweichen wolle, müsse dies der Versicherung klar und deutlich mitteilen. - Fazit: Bei Trennung und/oder Scheidung sollten bei privaten oder betrieblichen Lebensversicherungen die Bezugsrechte überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Nur so kann der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass die Versicherungssumme bei seinem Tod an die "richtige" Person ausgezahlt wird.
Die bis zu 6 Jahren dauernde Verbraucherinsolvenz lässt sich in 2 Abschnitte unterteilen: das eigentliche Insolvenzverfahren (Abwicklungsphase) und das Restschuldbefreiungsverfahren (Wohlverhaltensphase).

In der Abwicklungsphase wird das pfändbare Einkommen des Schuldners sowie sein vorhandenes und neu erworbenes Vermögen zugunsten der Gläubiger verwertet. Danach hebt das Insolvenzgericht das Verfahren auf. Es beginnt die Wohlverhaltensphase, an deren Ende die Restschuldbefreiung erteilt wird, wenn der Schuldner auch in dieser Zeit seine gesetzlichen Obliegenheiten erfüllt.

Wird der Schuldner in der Wohlverhaltensphase Erbe, muss er die Erbschaft zur Hälfte an den Treuhänder (Insolvenzverwalter) herausgeben. Tritt der Erbfall hingegen schon vorher in der Abwicklungsphase ein, wird die Erbschaft vollständig verwertet. Sie ist dann für den Schuldner verloren. Allerdings ist der Schuldner nicht verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen. Das Recht zur Erbausschlagung steht auch ihm zu.