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Informationen

Jedem steuerpflichtigen Elternteil steht ein Kinderfreibetrag zu, der das Existenzminimum des Kindes berücksichtigen soll. Er wird auf der Lohnsteuerkarte der Eltern grundsätzlich jeweils mit dem Zähler 0,5 angesetzt und wirkt sich bei der Bemessung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages aus.

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern und bei Eltern nicht-ehelicher Kinder kann dieser hälftige Kinderfreibetrag (Zähler 0,5) auf einen Elternteil übertragen werden, wenn dieser, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber nachkommt. Von einer solchen Unterhaltspflichtverletzung ist auszugehen, wenn der andere Elternteil um mehr als 25 % weniger Unterhalt zahlt, als er zahlen müsste. Zahl ein Elternteil jedoch mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt, liegt keine Unterhaltspflichtverletzung vor. Gleiches gilt, wenn er nach seinen Einkommensverhältnissen nur wenig Unterhalt zahlen muss und dieser Zahlungspflicht nachkommt. Die Übertragung des Kinderfreibetrages scheidet dann aus.

Ein Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrages ist beim Finanzamt zu stellen. Dabei ist anhand der Einkommensverhältnisse des anderen Elternteils darzustellen, dass dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuer-Abzug entweder jeweils die Steuerklasse IV erhalten oder sich in die Steuerklassen III und V einstufen lassen. Ab 2010 gibt es eine 3. Möglichkeit: Das Faktorverfahren.

Die bisherigen Varianten führen oft zu ungerechten Verteilungen. Bei der Kombination III/V wird dem Ehegatten mit der Steuerklasse V - meist der Ehefrau - eine hohe Lohnsteuerbelastung zugewiesen. Dies wirkt demotivierend. Bei der Kombination IV/IV werden die Eheleute so behandelt, es gäbe es für sie keinen Splittingvorteil. Dieser Nachteil kann erst am Jahresende mit der Steuererklärung ausgeglichen werden.

Die neue Kombination IV-Faktor/IV-Faktor bewirkt, dass den Ehegatten der Splittingvorteil sofort zugute kommt. Der Faktor wird berechnet aus dem Verhältnis der Lohnsteuer mit und ohne Splittingvorteil. DA der Faktor grundsätzlich kleiner als 1 ist, führt dies zu einer geringeren Lohnsteuer. Die Eheleute können die Steuerklasse einmal im Jahr bis zum 30.11. wechseln. Zuständig hierfür ist die Gemeinde. Die Berechnung des Faktors erfolgt aber durch das Finanzamt.
Leben die Eheleute getrennt, hat dies auch Folgen für die steuerliche Veranlagung. Typisch ist folgender Beispielsfall:
Beide Ehegatten sind berufstätig. DA der Ehemann höhere Einkünfte hat, wird sein Einkommen nach der Lohnsteuerklasse III (geringer Steuerabzug) besteuert, dasjenige der Ehefru nach der Lohnsteuerklasse V (hoher Steuerabzug). Bei der für das Kalenderjahr zu erstellenden Steuererklärung können die Eheleute grundsätzlich zwischen der gemeinsamen und der getrennten Veranlagung wählen. Dieses Wahlrecht besteht jedenfalls zumindest noch für das Jahr der Trennung. gegebenenfalls auch noch später.

Nach der Trennung ist der Ehegatte mit den geringeren Einkünften - im Beispiel die Ehefrau - oft der Versuchung ausgesetzt, für zurückliegende Zeiträume die getrennte Veranlagung zu wählen: Da ihr Einkommen im Lohnsteuerabzugsverfahren hoch besteuert wurde, hat sie mit einer Steuererstattung zu rechnen, der Ehemann hingegen mit einer Steuernachzahlung.

In dieser Situation ist der Ehemann berechtigt, von der Ehefrau die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zu verlangen. Denn jeder Ehegatte ist verpflichtet, die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener INteressen möglich ist. Diese Verpflichtung besteht auch noch nach der Scheidung. Die Problematik gehört daher zu den Punkten, die bei einer Trennung einvernehmlich geregelt werden sollten.
Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben oft gemeinsame Bankkonten. Solche Konten können jedoch steuerliche Probleme verursachen: Der Ehemann lässt den Erlös aus dem Verkauf eines Betriebes oder Grundstücks auf das gemeinsame Konto überweisen. Die Finanzverwaltung sieht darin eine Schenkung in Höhe des hälftigen Verkaufserlöses zugunsten der Ehefrau und macht Schenkungsteuer geltend. Das Finanzgericht Nürnberg hat in einer Entscheidung vom 25.3.2010 diese Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt (4 K 654/08). Entscheidend ist in derartigen Fällen, wie die Ehegatten/Lebenspartner die Einzahlung auf das gemeinsame Konto sich zuordnen.  Eine steuerpflichtige Schenkung liegt dann nicht vor, wenn die Ehegatten/Lebenspartner darüber einig sind, dass die Zahlung allein dem Einzahlenden zustehen soll. Die Einzahlung von einmalig hohen Beträgen - z. B. aus einem Verkaufserlös oder einer Erbschaft  - auf ein Gemeinschaftskonto sollte demnach nie ohne eine schriftlich dokumentierte Vereinbarung erfolgen. Andernfalls besteht ein erhebliches Risiko, dass Schenkungsteuer anfällt. Bei nichtehelichen Lebensgefährten bestehen hier zudem nur geringe Freibeträge.