Erst mit der Scheidung erfolgen dann endgültige Regelungen, entweder einvernehmlich oder durch gerichtliche Entscheidung.
Über folgende Angelegenheiten sollte man sich in der Trennungs- und Scheidungssituation beraten lassen:
- Ehewohnung
- Hausrat
- Unterhalt
- Umgangs-und Sorgerecht
- (gemeinsame) Schulden und deren weitere Bezahlung
- (gemeinsame) Konten und anderweitige Geldanlagen
- (gemeinsame) Versicherungen und deren weitere Notwendigkeit
- (gemeinsame) Immobilie und deren weitere Finanzierbarkeit
- steuerliche Auswirkungen
- einvernehmliche Regelungen, insbesondere zur Vermögensauseinandersetzung und zum Zugewinn
- Scheidungsverfahren einschließlich Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften)
- Kosten einer Trennung/Scheidung
- Eheverträge/Scheidungsvereinbarungen
Der offizielle Trennungszeitpunkt kann aus steuerlichen Gründen wichtig sein. Zu vermeiden sind steuerliche Nachzahlungen oder zuviel gezahlte Steuern wegen voreiliger oder falscher Änderung der Steuerklasse.
Eigentums- und Vermögensdelikte:
Hausratsgegenstände gehören in der Regel den Ehegatten gemeinsam. Wenn ein Ehegatte eigenmächtig eine Aufteilung vornimmt oder solche Gegenstände bei seinem Auszug heimlich mitnimmt, kann dies einen Diebstahl darstellen.
Wenn ein Partner nach der Trennung vom Konto des anderen, für das er eine Vollmacht hat, Geld abhebt, um seinen Unterhalt für die nächsten Monate zu finanzieren oder seine neue Wohnung einzurichten, kann dies den Tatbestand der Unterschlagung erfüllen.
Werden im Unterhaltsverfahren die Einkünfte nicht vollständig angegeben oder Änderungen nicht mitgeteilt, kann dies als (versuchter) Prozessbetrug zu bewerten sein.
Steuerstraftaten:
Nach Ablauf des Trennungsjahres ist eine gemeinsame steuerliche Veranlagung der Ehegatten nicht mehr zulässig. Dennoch kommt es vor, dass der Ablauf des Trennungsjahres dem Finanzamt nicht mitgeteilt und weiter - absprachegemäß - die gemeinsame Veranlagung beantragt wird. Dadurch können sich die Ehegatten wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar machen. Kommt z. B. im Unterhaltsverfahren die fehlerhafte Veranlagung heraus, kann das Familiengericht die Akte an das Finanzamt oder die Staatsanwaltschaft weiterleiten.
Falsche Verdächtigung/Vortäuschen einer Straftat:
Wer z. B. in einem Sorge- oder Umgangsverfahren falsche Vorwürfe gegen den anderen Elternteil erhebt, um diesen zu diskreditieren, kann sich wegen falscher Verdächtigung oder Vortäuschen einer Straftat strafbar machen.
Entziehung Minderjähriger:
Nach § 235 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Person unter 18 Jahren mit Gewalt, Drohung oder durch List den Eltern oder einem Elternteil vorenthält. Wer sich also entschließt, ein Kind nach dem vereinbarten Umgangstermin oder nach einem Urlaub nicht mehr zum anderen Elternteil zurückzubringen, kann sich wegen Entziehung Minderjähriger strafbar machen.
Bei der Regelung des Zugewinnausgleichs oder von Unterhaltsansprüchen bestehen wechselseitig Auskunftsansprüche. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der eigenen Auskünfte verlangt werden. Wer eine solche Versicherung vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgibt, kann sich strafbar (falsche Versicherung an Eides statt) machen.
Strafantrag:
Bestimmte Delikte, wie z. B. Diebstahl oder Unterschlagung, werden unter nahen Angehörigen nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Dieser muss innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von der Tat und der Person des Täters gestellt werden. Der gestellte Strafantrag kann jederzeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen. Dann besteht aber das Risiko, dass dem Anzeigensteller die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Auswirkungen auf das Verfahren vor dem Familiengericht:
Strafbares Verhalten zum Nachteil des anderen Ehegatten kann dazu führen, dass an sich bestehende Ansprüche auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich ganz oder teilweise verloren gehen (Verwirkung). Ein solches Verhalten stellt eine Verletzung des Loyalitäts- und Gegenseitigkeitsprinzips dar.
Bevor man selbst eine Strafanzeige gegen den anderen Ehegatten stellt, sollte man die Beweislage prüfen: Wer vorschnell und im Ergebnis eine falsche Strafanzeige erstattet, kann sich selbst wegen Vortäuschens einer Straftat oder falscher Verdächtigung strafbar machen – und dies wiederum kann zur Verwirkung eigener Unterhalts- und/oder Zugewinnausgleichsansprüche führen.
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat kann bei der Ausgestaltung von Umgangskontakten oder einer gerichtlichen Entscheidung zum Sorgerecht von Bedeutung sein, da das Familiengericht dann gegebenenfalls die Erziehungseignung dieses Elternteils negativ bewertet.
Liegt ein schon vor der Trennung errichtetes Testament vor, ist dieses inhaltlich zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern oder zu widerrufen. Entsprechendes gilt für Lebensversicherungen oder Bausparverträge, soweit dort der andere Ehegatte als Bezugsberechtigter benannt wurde.
Nach der Ehescheidung wird ein zuvor errichtetes gemeinsames Ehegattentestament nicht automatisch unwirksam. Es sollte daher widerrufen werden. Ein neues Testament ist erforderlich, um zu verhindern, dass Vermögenswerte über die gemeinsamen Kinder zum geschiedenen Ehegatten oder dessen Familie abwandern (sogenanntes Geschiedenentestament).