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Informationen


Wenn die Rede davon ist, dass „mit Ehevertrag“ geheiratet werden soll, dann ist damit häufig gemeint, dass eine Partei auf alle Vorteile verzichtet, die die Ehe wirtschaftlich mit sich bringt. Weniger bekannt ist offenbar, dass ein Ehevertrag auch die Position der schwächeren Partei stärken oder die pauschalen Regelungen des Gesetzes sinnvoll modifizieren kann. Dabei werden für den „Störfall“ Ehescheidung die Trennungs- und Scheidungsfolgen möglichst umfassend unstreitig gestellt. Dadurch vermeidet man, sich später vor Gericht um den Unterhalt oder den Zugewinnausgleich streiten zu müssen. Bedeutsam ist dies insbesondere dann, wenn ein Ehegatte hohe Schulden hat oder wenn ein Betrieb oder Grundvermögen vorhanden sind. Die gesetzliche Regelung führt hier oft zu Ergebnissen, die als ungerecht empfunden werden. Solange eine Ehekrise nicht in Sicht ist, will sich niemand mit diesem Thema befassen. Man sollte aber folgendes bedenken: Wer für sein Auto eine Vollkaskoversicherung abschließt, will keinen Unfall verschulden. Wer eine Risikolebensversicherung abschließt, plant nicht seinen frühen Tod. Also – wer einen Ehevertrag abschließt, will nur sein Schadensrisiko im Falle einer Trennung oder Scheidung minimieren.
Eheverträge sind für Unternehmer und Freiberufler ein Muss.
Die unternehmerische Tätigkeit ist regelmäßig die wesentliche Existenzgrundlage der Eheleute und ihrer Kinder. Die laufenden Einkünfte daraus sichern den Lebensunterhalt und den Lebensstandard der Familie.

Im Falle des Scheiterns der Ehe müssen die insgesamt dann höheren Kosten der getrennten Haushalte weiter aus diesen Einkünften finanziert werden. Bei der Ehescheidung fällt das Unternehmen in den Zugewinnausgleich. Daraus können sich erhebliche Zahlungsansprüche des anderen Ehegatten ergeben, die die Substanz des Unternehmens beeinträchtigen.
Hinzu kommt typischerweise eine erhebliche Uneinigkeit der Eheleute über den Wert des Unternehmens/der Praxis. Klare Bewertungsrichtlinien gibt es vielfach nicht. Welchen Wert hat der persönliche Kundenstamm? Wie ist der so genannte „good will“ zu erfassen? Wie sind die gebrauchten Büromöbel zu bewerten? – Im Streitfall beauftragt das Gericht kostenintensiv einen Sachverständigen. Aufgrund seines Beurteilungsspielraums kann das Ergebnis an ein Glücksspiel erinnern. Jedenfalls wird es kaum beide Seiten gleichermaßen überzeugen.
Rechtssicherheit kann hier nur durch einen Ehevertrag geschaffen werden.